6.2 Mit Entscheid vom 8. September 2015 wurde der Antrag betreffend Unterhaltsbeiträge abgewiesen und der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Umfang von CHF 34'500.00 für die Gerichtskosten und von CHF 51'400.00 für die Anwaltskosten (inkl. MWST) für das Scheidungsverfahren gutgeheissen (Verfahren ES 2015 298). 7. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 begründete der Kläger seine Scheidungsklage. Mit Ausnahme der Kindesunterhaltsbeiträge, des nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung präzisierte er sein Rechtsbegehren im eingangs genannten Sinn (act. 21).