5. An der Einigungsverhandlung vom 30. April 2015 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 18). 6.1 Am 5. Juni 2015 reichte der Kläger ein erstes Gesuch um Abänderung der mit Urteil des Obergerichts Zug vom 12. August 2014 angeordneten vorsorglichen Massnahmen ein und beantragte einen Prozesskostenvorschuss sowie die Leistung eines Unterhaltsbeitrages für die gesamte Dauer des Getrenntlebens der Parteien bis zur Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Verfahren ES 2015 298).