3.1 Am 22. Dezember 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die Scheidungsklage ein (act. 1). Gleichentags reichte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO ein und beantragte, die Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid vom 23. März 2015 abgewiesen (Verfahren ES 2014 696). 4. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nahm die Beklagte zur Scheidungsklage Stellung und stellte im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 12).