2.2 Beide Parteien legten gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 Berufung beim Obergericht Zug ein. Mit Urteil vom 12. August 2014 verpflichtete das Obergericht Zug die Beklagte, dem Kläger mit Wirkung ab 17. März 2013 bis zum Seite 5/65 30. April 2015 an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 11'300.00 zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats, unter Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge (Verfahren Z2 2014 20 und Z2 2014 21).