2.1 Mit Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. April 2014 (Verfahren ES 2012 627) wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. Die eheliche Liegenschaft wurde für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten und den Kindern zur Benützung zugewiesen. Die Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt und die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger ab Rechtskraft des Entscheids für die Dauer von einem Jahr an dessen Unterhalt einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 9'700.00 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde per 16. November 2012 die Gütertrennung angeordnet.