_, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 1'233'953.65 zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________, zahlbar innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 17. Im Übrigen seien die Anträge des Klägers vollumfänglich abzuweisen.