Die eheliche Liegenschaft H.________ sei ins Alleineigentum der Beklagten zu übertragen gegen Entschädigung des Klägers. 16. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 72'803.20 zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________, zahlbar innerhalb von 90 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids.