Der Unterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren. 12. Der Kläger sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, wie ungedeckte Krankheitskosten bei schwerer Krankheit oder Operationen, Sehhilfen, Zahnkorrekturen, Sprachaufenthalte, Nachhilfe-, Förderunterricht, etc. hälftig zu beteiligen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB schulden. 14. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien gestützt auf Art. 122 ZBG i.V.m. Art. 281 ZPO hälftig zu teilen. 15. Die eheliche Liegenschaft H.____