Die mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 10. Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 1'200.00 zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je Seite 4/65