Das Ferienrecht sei jeweils bis zum 31. März für das nächste Schuljahr abzusprechen. 7. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr, am Wohnort der Mutter telefonisch zu kontaktieren. 8. Dem Vater sei zu verbieten, ohne Einverständnis der Mutter ausserhalb der Besuch srechtsregelung zusätzliche Besuche und Kontakte mit den Kindern aufzunehmen, ausgenommen es seien offizielle Schulanlässe und sonstige offizielle Termine. 9. Die mit Entscheid der KESB vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft sei aufzuheben.