Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder am Nachmittag direkt nach Schulschluss in der Schule abzuholen. Falls am Nachmittag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 17.00 Uhr am Wohnort der Kindsmutter abzuholen. Der Vater sei zu verpf lichten, die Kinder am Montag jeweils zur entsprechenden Zeit in die Schule zu bringen. Falls am Montag keine Schule stattfindet, seien die Kinder um 10.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen. 6. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während vier Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu nehmen.