4. Es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Mutter haben. 5. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen und am anderen Wochenende von Donnerstag, nach Schulschluss bzw. 17.00 Uhr, bis Freitag, Schulbeginn. Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder am Nachmittag direkt nach Schulschluss in der Schule abzuholen.