Eventualiter sei die eheliche Liegenschaft der Beklagten gegen vollumfängliche Entschädigung des Klägers und unter Entlastung des Klägers aus der Schuld- und Zinspflicht betreffend die Hypothekarschulden zu Alleineigentum zuzuweisen. 10. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens CHF 2'482'360.00 zuzüglich allfälliger vollumgänglicher Entschädigung für die eheliche Liegenschaft gemäss Antrag Ziff. 9 Abs. 2 zu bezahlen.