7. Die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien seien nach Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 281 ZPO je hälftig zu teilen und auszugleichen. 8. Die Parteien seien basierend auf dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung güterrechtlich per Stichtag 16. November 2012 (Anordnung Gütertrennung) auseinanderzusetzen. 9. Die eheliche Liegenschaft H.________ sei bestmöglich zu verkaufen. Seite 3/65