Die Beklagte sei in diesem Fall zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G.________ auf eigene Kosten wie folgt zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während der Hälfte der Schulferien. 5. Die mit Entscheid der KESB Zug vom 21. Januar 2014 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei weiterzuführen.