Der Vater sei weiterhin auf eigene Kosten zu berechtigen, die beiden Kinder während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist. 4. Der Vater sei zu berechtigen, die Kinder während der Betreuungszeit der Mutter jeweils am Mittwoch, zwischen 18.00 und 19.00 Uhr, telefonisch zu kontaktieren. Eventualiter seien die Kinder F.________ und G.________ unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. Die Beklagte sei in diesem Fall zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder F.________ und G._____