Die Parteien betreuen F.________ und G.________ je hälftig alternierend wie folgt: - in der Woche 1 und 4: der Kläger jeweils von Freitag (nach Schulschluss) bis am darauffolgenden Freitagmorgen (Schulbeginn); - in der Woche 2 und 3: die Beklagte jeweils für zwei Wochen von Freitag nach Schulschluss bis am übernächsten Freitagmorgen (Schulbeginn). Der Vater sei weiterhin auf eigene Kosten zu berechtigen, die beiden Kinder während der Hälfte der Schulferien zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen ist.