{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Auch bei der Parteientschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten zusätzliche Anwaltskosten verursacht habe, indem die Besichtigung zweimal habe stattfinden müssen und sämtliche Kosten\nim Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens auch in Bezug auf die Rechtsvertretung doppelt angefallen seien, weshalb die Beklagte zusätzlich eine Entschädigung von\nCHF 2'000.00 geltend mache (act. 63).\n\n14.3.2 Wer Prozesskosten unnötig verursacht, hat diese selber zu bezahlen. Die Kosten müssen\ndurch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten, also unter Missachtung der\nSeite 62/65\n\nzumutbaren Sorgfalt, entstanden sein. Unverschuldete Mehrkosten, die trotz ordnungsgemässem Prozessieren entstehen (z. B. Verschiebung einer Verhandlung wegen Krankheit),\nsind weder unnötig noch vorwerfbar und deshalb nicht dem Verursacher zu überbinden. Die\ndurch Unsorgfalt begründeten Kosten kommen zu den üblicherweise entstehenden Prozesskosten hinzu. Solche Kosten können innerhalb des Prozesses – beispielsweise bei unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei oder bei verspäteten Vorbringen – und ausserhalb des\nProzesses – beispielsweise durch Verletzung der Auskunfts- oder Abrechnungspflicht bei einem Agenturverhältnis zufolge mangelhafter Buchhaltung – verursacht werden (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 108 ZPO N 1 mit Hinweisen).\n\n14.3.3 Mit Schreiben vom 7. März 2017 legte J.________ sein Mandat nieder, nachdem er bereits in\nAnwesenheit beider Parteien eine Hausbesichtigung durchgeführt hat und die Immobilienschätzung erfasst und mit den möglichen Daten bearbeitet wurde (act. 57a). Er begründete\nseine Mandatsniederlegung damit, dass \"insbesondere A.________ in seinem E-Mail-Ver-\nkehr diverse Misstrauensäusserungen und Anschuldigungen gegenüber der\nJ.________GmbH, bzw. gegenüber J.________, geäussert habe\". Auch habe er die von ihm\nverlangten nötigen Dokumente – mit Ausnahme der Policenrechnung der GVZG, dem Grundbuchauszug und einer rudimentären Verkaufsdokumentation – nicht beigebracht. Durch sein\nVerhalten verursachte der Kläger unnötige Kosten, indem ein neuer Gutachter mit der Feststellung des Verkehrswertes der ehelichen Liegenschaft beauftragt werden musste. Allfällige\nMisstrauensgründe hätte der Kläger nach Ernennung von J.________ als Gutachter vorbringen können. Er hat jedoch explizit ausgeführt, dass gegen den ernannten Experten keine Ab-\nlehnungs- oder Ausstandsgründe gelten gemacht würden (act. 49). Demnach sind die Kosten\nvon CHF 3'207.60 (act. 58) – unabhängig von der Verteilung der übrigen Prozesskosten –\ndem Kläger aufzuerlegen. Die von der Beklagten zusätzlich beantragte Parteientschädigung\nin der Höhe von CHF 2'000.00 wird nicht zugesprochen, da diese bereits mit der 50%-igen\nErhöhung des Anwaltshonorars (vgl. unten E. 14.5) sowie mit der überhälftigen Teilung der\nGerichtskosten abgegolten ist.\n\n14.4 Die Gerichtskosten belaufen sich somit insgesamt auf CHF 95'816.50 und sind zu 2/3 dem\nKläger, d.h. CHF 61'739.25 (zzgl. CHF 3'207.60 = CHF 64'946.85) und zu 1/3 der Beklagten,\nd.h. CHF 30'869.65, aufzuerlegen.\n\n14.5 Der Kläger hat der überwiegend obsiegenden Beklagten eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Beklagten macht eine Entschädigung von CHF 106'500.00 (inkl. 50 % Zuschlag sowie zzgl. MWST) geltend. Dieses Honorar\nist angemessen (§ 5 Abs. 1 AnwT) und vom Kläger zu 1/3 zu ersetzen. Der Kläger hat der\nBeklagten mithin eine Parteientschädigung von CHF 35'500.00 zzgl. 8 % Mehrwertsteuer (da\ndie meisten Leistungen vor dem 1. Januar 2018 angefallen sind), mithin gesamthaft\nCHF 38'340.00 zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\nSeite 63/65\n\n2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder F.________, geb. tt.mm.2008, und G.________,\ngeb. tt.mm.2009, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDie Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt.\n\n2.2 Die Aufteilung der Betreuung von F.________ und G.________ wird wie folgt geregelt:\nDer Vater verbringt jedes zweite Wochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Montag,\nvor Schulbeginn, und jeden Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, vor Schulbeginn mit\nden Kindern. Der Vater holt die Kinder direkt von der Schule ab und bringt sie am Morgen direkt in die Schule. Findet an diesen Tagen keine Schule statt, sind die Kinder um 18.00 Uhr\nam Wohnort der Mutter abzuholen, respektive um 08.00 Uhr an den Wohnort der Mutter zurückzubringen.\n\nDer Vater verbringt jährlich sieben Wochen Ferien mit den Kindern, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sie sich nicht einigen,\nso kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der\nAufteilung der Ferien zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut ter.\n\n"}