{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Beide\nParteien beantragen die gemeinsame elterliche Sorge, dringen jedoch mit ihren Anträgen betreffend die Obhut und den Kinderunterhalt nicht durch. Im Bereich des Güterrechts war zuletzt nicht strittig, dass die Beklagte die Liegenschaft H.________ zu Alleineigentum sowie\ndie darauf lastende Hypothek übernimmt. Während der Kläger von der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'482'360.00 verlangt, gesteht die Beklagte dem Kläger eine solche von CHF 72'803.20 abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlung der Hypothek zu. Im Urteilsspruch wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger aus\nGüterrecht CHF 1'138'407.85 zu bezahlen. Somit unterliegen in Bezug auf das Güterrecht\nbeide Parteien in etwa gleich. Beim nachehelichen Unterhalt unterliegt der Kläger voll. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streitpunkten ist es gerechtfertigt, die\nGerichtskosten dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 aufzuerlegen.\n\n14.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungsprozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht wurden,\nweshalb sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert bemisst (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Der\nStreitwert richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage.\nErfolgt – wie vorliegend – nachträglich eine Klageänderung, so hat dies eine Erhöhung des\nStreitwerts zur Folge (van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,\nSeite 61/65\n\n2. A. 2014, Art. 91 ZPO N 10). Bei der actio duplex richtet sich der Streitwert nach dem wertmässig höheren Begehren (Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozess, 2014, Rz\n317). Im Rahmen des ersten Parteivortrages an der Hauptverhandlung vom 28. März 2018\nhat der Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'482'360.00 beantragt.\nHinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss Art. 92 Abs. 1\nZPO gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Da der Kläger eine unbegrenzte\nLeistung des nachehelichen Unterhalts beantragt, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A.\n2017, Art. 92 ZPO N 6), was einen Kapitalwert von CHF 2'982'480.00 (= CHF 12'427.00 x 12\nMonate x 20 Jahre) ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist schliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Der Kläger beantragt für F.________ ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis am 10. Januar 2024 CHF 3'085.00 und ab dem 11. Januar 2024 monatlich bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00. Für G.________ beantragt er ab\nRechtskraft des Scheidungsentscheids bis am 10. Januar 2024 CHF 2'736.00, ab dem 11.\nJanuar 2024 monatlich bis am 12. Oktober 2025 CHF 3'091.70 sowie ab dem 13. Oktober\n2025 bis zur angemessenen Erstausbildung CHF 2'297.00. Mithin beträgt der Streitwert rund\nCHF 663'803.00 (65 Mte. x CHF 3'085.00 + 48 Mte. x CHF 2'297.00 [Annahme: 20. Altersjahr\nF.________ am tt.mm.2028] + 76 Mte. x CHF 2'736.00 + 21 Mte. x CHF 3'091.70 + 48 Mte. x\nCHF 2'297.00 [Annahme: 20. Altersjahr G.________ am tt.mm.2029] ; vgl. Entscheid des\nKantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Dies ergibt einen Streitwert von\ntotal CHF 6'128'643.00. Unter Berücksichtigung der nicht bezifferten Ausgleichsforderung für\nden Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft sowie von § 4 KoV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 80'000.00 festzusetzen.\n\n14.3 Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die verschiedenen Expertisen von insgesamt CHF 15'654.00 (Aufwand J.________ gemäss Rechnung vom 18. Januar 2017 von\nCHF 3'207.60 [act. 58]; Rechnung Gutachten K.________ vom 5. Juni 2017 von\nCHF 2'991.60 [act. 67c]; Rechnung Ergänzungsgutachten K.________ vom 25. Juli 2017 von\nCHF 972.00 [act. 79c]; Rechnung Gutachten L+M.________ vom 18. April 2017 von\nCHF 182.80 [act. 66] und vom 19. Juli 2017 von CHF 8'300.00 [act. 83]) sowie die Kosten für\ndie Übersetzung von CHF 162.50 (act. 94).\n\n"}