{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n13.2 Der Vorbezug ist ein Vorsorgesurrogat; der vorbezogene Betrag fällt zwar aus dem Vermögen der Vorsorgeeinrichtung hinaus, dient aber nach wie vor der Vorsorge, einerseits indem\ndas damit erworbene Wohneigentum benützt werden kann, wodurch die Wohnkosten (H ypothekarzinsen) reduziert werden, und andererseits indem eine bedingte und gesicherte Rückzahlungspflicht besteht (Art. 30d und 30e Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; BGE 132 V 332 E. 4.1; Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, 2008, S. 12 ff., 267 f.). Dementsprechend gilt der Vorbezug im Falle der Scheidung als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und\n141 ZGB sowie Art. 22 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter-\nlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) geteilt. Der Vorbezug wird bei\nder Scheidung so behandelt, wie wenn er nicht stattgefunden hätte. Dies erfolgt so, dass der\nVorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit\neine Rückzahlungspflicht besteht. Ein vorehelicher Vorbezug ist nicht auszugleichen\n(BGE 132 V 332 E. 4.2; 128 V 230 E. 3b). Im Unterschied zum Ehegüterrecht, wo auch der\nErtrag auf dem Eigengut zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB), wird im\nRecht der beruflichen Vorsorge der Zins auf dem bei Beginn der Ehe vorhandenen Vorsorgeguthaben zu diesem Guthaben geschlagen (Art. 22 Abs. 2 FZG). Haben während der Ehe\nVorbezüge für Wohneigentum nach Art. 30c BVG und 331e OR stattgefunden, so werden der\nKapitalabfluss und der Zinsverlust anteilsmässig dem vor der Eheschliessung und dem danach bis zum Bezug geäufneten Vorsorgeguthaben belastet (Art. 22a Abs. 3 FZG).\n\n13.3 Die Beklagte übernimmt die eheliche Liegenschaft H.________ zu Alleineigentum. Der Kläger tätigte für den Erwerb seiner vorehelichen Liegenschaft in AK.________ am 17. Januar 2005 einen BVG-Vorbezug in der Höhe von CHF 109'178.10 (act. 110/213). Nach dem\nVerkauf der Liegenschaft in AK.________ wurde der Betrag auf die eheliche Liegenschaft\nH.________ überschrieben (act. 109/211). Dabei handelt es sich vollständig um vorehelich\nerworbenes Vorsorgeguthaben, welches aufgrund der in der beruflichen Vorsorge geltenden\nOffizialmaxime zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat daher den Betrag von\nCHF 109'178.10 an die Vorsorgeeinrichtung des Klägers zurückzuerstatten. Am 8. Januar 2010 bezog der Kläger einen weiteren WEF-Vorbezug in der Höhe von\nCHF 118'462.50, wovon netto CHF 45'545.00 voreheliches Guthaben darstellt. Entgegen den\nAusführungen des Klägers und der AW.________Freizügigkeitsstiftung ist das voreheliche\nGuthaben nicht bis zum Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung, sondern nur bis zum Zeitpunkt des Vorbezuges aufzuzinsen (vgl. oben E. 13.2). Die AW.________Freizügigkeitsstif-\ntung geht von einem totalen Zinssatz von 18 % für die acht Jahre seit der Eheschliessung bis\nzur Einleitung des Scheidungsbegehrens aus (act. 110/213). Dies ergibt einen durchschnittlichen Jahreszinssatz von 2,25 % (= 18 % / 8 Jahre), welcher vorliegend für die Verzinsung\nanzuwenden ist. Unter Berücksichtigung eines jährlichen Zinssatzes von 2,25 % ergibt dies\neinen vorehelichen Betrag von CHF 49'131.66 (= CHF 45'545.00 zzgl. Zins von 2,25 % für\n3,5 Jahre vom tt.mm.2006 [Heirat] bis 8. Januar 2010 [Vorbezug]). Die Beklagte hat mithin\nden vorehelichen Anteil von CHF 49'131.66 ebenfalls an die Vorsorgeeinrichtung des Klägers\nzurückzuerstatten. Der ehelich angesparte Teil von CHF 69'330.84 (= CHF 118'462.50 –\nCHF 49'131.66) ist zu teilen. Das Freizügigkeitsguthaben des Klägers auf seinem Freizügigkeitskonto betrug per 22. Dezember 2014 CHF 6'534.30 (act. 110/213). Mithin besitzt der\nKläger ein zu teilendes Freizügigkeitsguthaben per 22. Dezember 2014 von CHF 75'865.14.\nSeite 60/65\n\nDas Vorsorgeguthaben der Beklagten auf ihrem Freizügigkeitskonto betrug per 22. Dezember 2014 CHF 36'799.00 (act. 108/271). Hinzuzurechnen ist der WEF-Vorbezug der Beklagten von CHF 243'300.00, was ein Vorsorgeguthaben per 22. Dezember 2014 von\nCHF 280'099.00 ergibt. Davon in Abzug zu bringen ist der voreheliche Teil von netto\nCHF 50'877.00 (act. 108/172). Den Zins auf dem vorehelichen Guthaben beziffert die Beklagte mit 4,5 % für 3 Jahre ohne Zinseszins, begründet die Höhe des Zinssatzes jedoch\nnicht (act. 108 S. 2). Vorliegend wird auf denselben Zinssatz wie für das voreheliche Guthaben des Klägers abgestellt. Das aufgezinste voreheliche Guthaben der Beklagten beträgt\ndemnach CHF 54'311.20 (= CHF 50'877.00 zzgl. Zins von 2,25 % für 3 Jahre seit tt.mm.2006\n[Heirat] bis 6. April 2009 [Vorbezug]). Das eheliche Guthaben der Beklagten beträgt mithin\nCHF 225'787.80.\n\nUnter Verrechnung der beiden Ansprüche resultiert ein Anspruch des Klägers von\nCHF 74'961.33 (= [CHF 225'787.80 – CHF 75'865.14] / 2). Zudem hat die Beklagte dem Kläger die in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden WEF-Vorbezüge von CHF 109'178.10\nund CHF 49'131.66 (vorehelich) zu erstatten. Dies ergibt einen Anspruch von\nCHF 233'271.09. Da die Beklagte aktuell über ein Vorsorgeguthaben von rund\nCHF 36'000.00 (act. 108/271) verfügt, hat sie den Restbetrag von CHF 197'271.09\n(= CHF 233'271.09 – CHF 36'000.00) aus ihrem freien Vermögen auf das Freizügigkeitskonto des Klägers bei der AW.________Freizügigkeitsstiftung zu überweisen (Art. 124e ZGB\nund Art. 22f Abs. 3 FZG).\n\n"}