{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der hälftige Miteigentumsanteil der\nBeklagten an der Liegenschaft beträgt netto CHF 117'338.00 (vgl. oben E. 10.6), wovon dem\nKläger die Hälfte (CHF 58'669.00) zusteht; der hälftige Miteigentumsanteil des Klägers beträgt\nCHF 374'720.00 (vgl. oben E. 9.8), wovon dem Kläger ebenfalls die Hälfte (CHF 187'360.00)\nSeite 58/65\n\nzusteht. Mithin steht der Errungenschaft des Klägers CHF 246'029.00 (= CHF 58'669.00 +\nCHF 187'360.00) zu. Zum Vollzug der Übertragung der Liegenschaft H.________ ins Alleineigentum der Beklagten ist das Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Zug anzuweisen, das Grundstück Nr. AH.________ in N.________ auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des\nScheidungsentscheids mit allen darauf lastenden Rechten und Pflichten ins Alleineigentum\nder Beklagten zu übertragen und die daraus entstehenden Kosten und Gebühren der Beklagten aufzuerlegen. Schliesslich ist die Beklagte zu verpflichten, die AI.________ zu ersuchen,\nden Kläger ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids aus der Solidarhaftung betreffend die\nHypothekarschuld (Vertrag-Nr. .________) auf dem Grundstück Nr. AH.________ in\nN.________ zu entlassen.\n\n12.3 Gestützt auf die vorstehenden Zahlen ergibt sich beim Kläger im Urteilszeitpunkt ein Vorschlag von CHF 365'269.18 (vgl. oben E. 9.8) und bei der Beklagten von CHF 2'916'312.74\n(vgl. oben E. 10.6). Davon in Abzug zu bringen sind die Forderungen der Beklagten gemäss\nArt. 209 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB (vgl. oben E. 10.6) in der Höhe von total CHF 160'496.25\n(= CHF 79'496.25 in Liegenschaft investiertes Eigengut inkl. Mehrwert + CHF 81'000.00\nAmortisationen). Dies ergibt einen Nettovorschlag der Beklagten von CHF 2'755'816.49\n(= CHF 2'916'312.74 – CHF 160'496.25). Unter Berücksichtigung der Ausgleichszahlung für\ndie Übernahme des Miteigentumsanteils des Klägers, steht dem Kläger CHF 1'441'302.65\nvom Vorschlag der Beklagten zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Von diesem Ausgleichsanspruch ist\ngestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 11.7) verrechnungsweise\nCHF 302'894.80 abzuziehen. Nach Abzug dieses Betrages hat die Beklagte dem Kläger eine\ngüterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'138'407.85 zu leisten. Die Beklagte beantragt\neine Zahlungsfrist von 90 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids (Rechtsbegehren\nZiff. 16), was als zu lange erscheint. Eine Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids ist angemessen.\n\n13. Schliesslich ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu befinden. Gehört\nein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an\nund ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte nach\nArt. 122 ZGB Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten.\n\n13.1 Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des\nScheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen.\nDer Stichtag für die Teilung wurde damit von der Rechtskraft des Scheidungsentscheids\nauf die Einleitung des Verfahrens verschoben. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue\nRecht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist\n(Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017\nvor einer kantonalen Instanz rechtshängig waren, findet das neue Recht Anwendung\n(Abs. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei Scheidungsprozessen,\ndie vor dem 1. Januar 2017 an einer kantonalen Instanz hängig waren, das Datum der Einreichung der Scheidungsklage als Teilungsdatum zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2; 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5). Die\nAustrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind mithin ab Heiratsdatum bis zur Einreichung\nder Scheidungsklage am 22. Dezember 2014 zu teilen.\nSeite 59/65\n\n"}