{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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November 2016 ist rechtskräftig, weshalb der Beklagten\nbereits ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Folglich kann die zugesprochene Parteientschädigung sowie die dem Kläger auferlegte Rückerstattung des Kostenvorschusses nicht nochmals als Schuld unter den Ehegatten (Art. 205 Abs. 3 ZGB) berücksichtigt werden.\n\n11.6 Schliesslich habe der Kläger ihr die entstandenen Kosten für die Einlagerung der Möbel des\nKlägers bei I.________ zu ersetzen. Diese würden sich auf CHF 25'681.00 belaufen\n(act. 102 Rz 3.4), was der Kläger bestreitet (act. 103 S. 8).\n\nDer Kläger wurde mit Entscheid vom 27. Juni 2013 verpflichtet, aus der ehelichen Liegenschaft H.________ innert 20 Tagen seit Erhalt des Entscheids auszuziehen (Verfahren\nES 2012 627). Da der Kläger seine persönlichen Sachen beim Auszug nicht mitnahm, lagerte\ndie Beklagte die Sachen bei I.________ ein (act. 93 Rz 19.5). Hausrat und persönliche Gegenstände können vom in der ehelichen Liegenschaft wohnenbleibenden Ehegatten entfernt\nwerden, allerdings sind sie dann auf Kosten der Partei, welche ausziehen muss, zu lagern.\nEine endgültige Beseitigung ist grundsätzlich nicht zulässig (Geiser, Vollstreckung an der\nPerson im Familienrecht, FamPra.ch 02/2018, S. 363). Entgegen den Ausführungen des Klägers ist es mithin nicht relevant, dass die Beklagte die Gegenstände von sich aus eingelagert\nhat (act. 103 S. 8). Der Kläger wusste, dass seine Sachen bei I.________ eingelagert sind\n(act. 93 Rz 91.1–91.3; act. 103 S. 8). Aus dem eingereichten Bankauszug der Beklagten ist\nersichtlich, dass der Beklagten vom 6. Dezember 2013 bis 20. Januar 2015 Kosten von\nCHF 9'386.80 entstanden sind (act. 12/22). Diese Kosten sind gemäss Art. 402 Abs. 1 OR\nSeite 57/65\n\n(Auftrag) oder gemäss Art. 422 Abs. 1 OR (Geschäftsführung ohne Auftrag) vom güterrechtlichen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen.\n\n11.7 Zusammengefasst ergeben sich Schulden von total CHF 302'894.80 (= CHF 50'000.00 Zahlung akonto Güterrecht + CHF 80'900.00 Prozesskostenvorschüsse + CHF 99'140.75 Steuerrückzahlung + CHF 63'467.25 Unterhaltszahlungen + CHF 9'386.80 Einlagerungskosten\nI.________), welche von der güterrechtlichen Ausgleichsforderung (vgl. nachfolgend E. 12.3)\nvorgängig in Abzug zu bringen sind.\n\n12. Letztlich ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag zu berechnen und die Beteiligung am Vorschlag zu bestimmen. Was vom Gesamtwert der Errungenschaft verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die\nHälfte des Vorschlags des anderen zu, da durch Ehevertrag keine andere Beteiligung vereinbart wurde (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB).\n\n12.1 Der Kläger beantragt von der Beklagten die Herausgabe des Silber- und Goldtafelservice der\nMarke Robbe & Berking sowie die Kollektion Riedel Gläser und Nachtmann Buntgläser. Das\nSilber- und Goldtafelservice sei dem Alleineigentum des Klägers zuzuordnen. Es würde sich\nnach wie vor in der ehelichen Liegenschaft befinden. Dies habe anlässlich der Besichtigung\nder Liegenschaft im Rahmen der Verkehrswertschätzung vom 28. Februar 2017 vom Kläger\nfotografisch festgehalten werden können (act. 101 Rz 31). Die Beklagte bestreitet, dass sich\ndas Silber- und Goldtafelservice noch in der ehelichen Liegenschaft befindet. Dies befinde\nsich vielmehr bei den eingelagerten Gegenständen des Klägers bei I.________. Bei den Riedel Gläsern würde es sich um einen Teil des ehelichen Vermögens handeln, weshalb diese\nnicht herauszugeben seien (act. 103 S. 4).\n\nDie Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura,\nalso zum Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigen Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere\nmit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klagen können im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrec htlichen Rechtsbegehren verbunden werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 1). Der klagende\nEigentümer muss sein Eigentum behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB; Wiegand, Basler\nKommentar, 5. A. 2015, Art. 641 ZGB N 44).\n\nObwohl die Beklagte nicht bestreitet, im Besitz der Riedel Gläser zu sein, konnte der Kläger\nden Beweis nicht erbringen, dass er alleiniger Eigentümer der Gläser ist. Diese sind ihm mithin nicht herauszugeben. Betreffend das Silber- und Goldtafelservice ist festzuhalten, dass\nder Kläger dieses bei I.________ zusammen mit seinen restlichen eingelagerten Gegenständen abholen kann. Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe besteht nicht.\n\n"}