{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Anordnung der Rückerstattung im Scheidungsentscheid ist jedenfalls\ndann angezeigt, wenn der Empfänger durch das materielle Urteil die erforderlichen finanziellen Mittel dazu erhält (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/211 vom 9. Juni 2011 E. 4.4). Die\nBeklagte leistete die Prozesskostenvorschüsse nicht unter dem Titel Unterhalt, zumal es sich\nbei einem Prozesskostenvorschuss um ein Verfahren des Klägers gegen einen Dritten handelte und dem Kläger zudem kein Unterhalt zugesprochen worden war. Zudem verfügt der\nKläger aufgrund der güterrechtlichen Ausgleichszahlung nach der Scheidung über ausreichend finanzielle Mittel. Mithin ist der Betrag von CHF 80'900.00 von der Ausgleichszahlung\nan den Kläger in Abzug zu bringen.\n\n11.3 Weiter macht die Beklagte geltend, dem Kläger sei ein Steuerguthaben von CHF 99'140.75\ngutgeschrieben worden, welches die Beklagte aus Eigengut finanziert habe, da sie Aktien im\nWert von CHF 1'558'711.80 verkaufen musste, um die anfallenden Steuerschulden zu tilgen.\nDie provisorische Schätzung des Vermögenssteuerwerts der Aktien habe sich allerdings als\nhöher erwiesen als der Wert der Beteiligung, was zu einer Steuerrückzahlung geführt habe\n(act. 27 Rz 63.6). Der Kläger bestreitet die Höhe der Steuerrückzahlung. Er habe nur\nCHF 47'137.10 netto rückvergütet erhalten. Die Reduktion sei aufgrund des Abzugs der provisorischen Steuerrechnungen 2013 und 2014 erfolgt (act. 34 Rz 142).\n\nGemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 6. Februar 2015 wurde dem\nKläger ein Betrag von CHF 99'140.75 und der Beklagten ein Betrag von CHF 124'308.40 aus\nSteuerrückerstattungen aus den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlt. Die Rückerstattungen betreffend die direkte Bundessteuer wurden ausschliesslich an die Beklagte geleistet. Die\nRückerstattungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wurden aufgrund von § 163\nAbs. 1 Steuergesetz Zug je hälftig an beide Ehegatten vergütet (act. 27/106). Aus den Kontoauszügen der Beklagten \"AJ.________AG savings account CHF\" (act. 27/142) sowie aus der\nÜbersicht Steuerforderungen 2006 bis 2014 (act. 40/201) geht hervor, dass die Beklagte im\nJahr 2011 Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 758'905.25 und direkte Bundessteuern\nvon CHF 689'619.70 von ihrem AJ.________AG Konto bezahlte. Im Jahr 2012 beglich die\nBeklagte vom selben Konto Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 122'944.30 und direkte\nBundessteuern von CHF 23'396.00. Diese Geldsummen stammen aus dem Verkauf von Aktien der S.________AG, welche im Eigengut der Beklagten standen (vgl. act. 40/202 \"securitis received from allocation. Securities blocked due to restriction\"). Der Verkaufserlös der Aktien von CHF 1'370'575.17 wurde vom Konto der Beklagten bei der AV.________AG auf ihr\nKonto bei der AJ.________AG transferiert (vgl. act. 40/203 und 204). Davon bezahlte die Beklagte die besagten Steuern. Die Steuerforderungen 2013 und 2014 (sowohl Kantons- und\nGemeindesteuern als auch direkte Bundessteuern) wurden mit dem Überschuss der Jahre\n2011 und 2012 verrechnet (act. 40/201). Somit hat die Beklagte die gesamten Steuerforderungen aus Eigengut beglichen (act. 34 Rz 152). Das Restguthaben von CHF 223'449.15\nwurde – wie bereits ausgeführt – an beide Parteien ausbezahlt. Der Kläger schuldet der Beklagten mithin die Steuerrückzahlung in der Höhe von CHF 99'140.75.\nSeite 56/65\n\n11.4 Sodann macht die Beklagte eine Forderung gegenüber dem Kläger aus zu viel, respektive zu\nUnrecht, geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 63'467.25 geltend (act. 102\nRz 3.4). Entgegen der Ansicht des Klägers, wonach die Leistungen aufgrund des fehlenden\nKonnexes zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung nicht in Abzug gebracht werden können\nwürden (act. 101 Rz 30), sind zu Unrecht geleistete Unterhaltszahlungen als \"gegenseitige\nSchulden\" anzusehen. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1). Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 9. Februar 2016 bis 31. Januar 2017 monatlich CHF 6'550.00 zu bezahlen und ab 1.\nFebruar 2017 CHF 5'250.00 (Verfahren ES 2016 69). Mit Urteil des Obergerichts vom 2. November 2016 wurde dieser Entscheid aufgehoben. Die Klägerin hat im August 2016 einen\nBetrag von CHF 43'817.25 (act. 43/227d) sowie von September bis November 2016 monatlich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'550.00 an den Kläger überwiesen (act. 43/227a–c).\nDies wird vom Kläger nicht bestritten (act. 93 S. 15 Rz 9). Die Beklagte hat mithin einen Betrag von insgesamt CHF 63'467.25 zu viel bezahlt und in diesem Umfang eine Forderung gegenüber dem Kläger (Art. 62 OR).\n\n"}