{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Bezahlung des Range\nRovers erfolgte rund drei Monate nach dem Eingang des Verkaufserlöses der vorehelichen\nLiegenschaft in AT.________ vom selben Konto der Beklagten bei der AJ.________AG (Eingang Valuta 21. Juni 2011). Das Auto der Marke Range Rover wurde mithin aus dem Eigengut der Beklagten finanziert.\n\n10.6 Zusammengefasst bestanden am 16. November 2012 auf Seiten der Beklagten folgende\nVermögenswerte:\n\nEigengut:\nAktiven:\n3'336'867 Aktien S.________AG p.m.\nWohnung Q.________ p.m.\nRange Rover p.m.\nForderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB CHF 79'496.25\nForderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB CHF 81'000.00\n\nPassiven:\nHypothekarschuld AI.________\nfür Liegenschaft Q.________ p.m.\n\nErrungenschaft:\nAktiven:\nNettowert Miteigentumsanteil N.________ CHF 117'338.00\nBarvermögen CHF 298'895.43\nSeite 54/65\n\nGenossenschaftsanteil AI.________ CHF 200.00\n610'407 Aktien S.________AG CHF 2'617'217.31\n\n11. Schliesslich sind die Schulden unter den Ehegatten zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Unter\ndiese Bestimmung fallen alle Sach- und Geldschulden ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund. Zu beachten ist derweil, dass die Zusammensetzung der Passiven sich nach der Auflösung des Güterstandes nicht verändern kann. Schulden, die nach dem für die Auflösung\nmassgeblichen Zeitpunkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung an sich nicht mehr zu berücksichtigen. Gleichwohl kann die Begleichung fäll iger Forderungen gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB im Sinne einer Entflechtung der Vermögen beider\nEhegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgen ( Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 205 ZGB N 10 und 71 sowie Art. 207 ZGB N 21).\n\n11.1 Die Beklagte fordert vom Kläger einen Betrag von insgesamt CHF 341'689.00 (act. 102\nRz 3.4; E. 11.2–11.6 unten).\n\nDarin enthalten sei eine Akontozahlung aus Güterrecht über CHF 50'000.00. Es ist unbestritten, dass die Beklagte am 21. März 2013 eine Akontozahlung aus Güterrecht von\nCHF 50'000.00 leistete (act. 20/45 im Verfahren ES 2012 627; act. 93 S 15). Diese Zahlung\nist vom güterrechtlichen Anspruch des Klägers in Abzug zu bringen.\n\n11.2 Weiter seien die von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüsse an den Kläger in der Höhe\nvon total CHF 80'900.00 vom güterrechtlichen Ausgleichsanspruch des Klägers abzuziehen.\nBei den Prozesskostenvorschüssen habe es sich um vorläufige Leistungen gehandelt. Derjenige Ehegatte, der einen Vorschuss leiste, habe grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung\ndes Geleisteten oder auf Anrechnung an die güterrechtliche Ausgleichszahlung (act. 27\nRz 84.1). Die Prozesskostenvorschüsse seien deshalb nicht als Unterhaltszahlungen anzusehen, weil der Kläger gar keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gehabt habe (act. 103\nS. 4). Der Kläger bestreitet die Leistung der Prozesskostenvorschüsse sowie deren Höhe\nnicht (act. 93 S. 15). Er moniert jedoch, dass die von der Beklagten geleisteten Prozesskostenvorschüsse in keinem Konnex mit der zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung\nstehen würden und unter dem Titel der ehelichen Beistandspflicht geschuldet gewesen seien\n(act. 34 Rz 201; act. 101 Rz 30).\n\nMit Entscheid vom 8. September 2015 wurde die Beklagte verpflichtet, CHF 55'900.00\n(= CHF 21'400.00 Anwaltskosten + CHF 34'500.00 Gerichtskosten [Verfahren ES 2015 298])\nund mit Entscheid vom 17. November 2015 CHF 25'000.00 (Verfahren ES 2015 549 für das\nVerfahren A2 2014 54 [in diesem Verfahren war die Beklagte nicht involviert]) an den Kläger\nzu bezahlen. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte aufgrund der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet wurde, dem Kläger Prozesskostenvorschüsse zu leisten (vgl. dazu Leuenberger, in:\nSchwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 3. A. 2017,\nArt. 276 ZPO N 16). Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich beim Prozesskostenvorschuss\neines Ehegatten an den anderen nicht um eine vorläufige Leistung handelt. Die definitive Regelung, welche Partei die Kosten tragen soll, hat im Urteil zu erfolgen. Der Ehegatte, der den\nVorschuss leistete, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder dessen Anrechnung an güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des anderen Teils, solange der Prozesskostenvorschuss nicht unter dem Titel Unterhalt (sog.\nSeite 55/65\n\n"}