{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Kreisschreiben der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung Nr. 37 \"Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen\", Ziff. 3.1). Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiteraktien besteuert.\nDie Besteuerung richtet sich in diesem Zeitpunkt nach den für die Mitarbeiteraktien geltenden\nVorgaben. Die Beklagte hatte die Aktien bereits im Rahmen des IPO als Einkommen versteuert (act. 40/201; act. 27/139–141). Sie macht geltend, dass im Falle des Verkaufs der Aktien\naufgrund der Sperrfrist 50 % des Verkaufserlöses als Einkommen zu versteuern sei, was\nvom Kläger nicht bestritten wird (act. 103 S. 6). Gemäss dem Einspracheentscheid betreffend Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2015 (act. 102/263) sowie dem Auszug aus der Steuererklärung 2015 (act. 102/262) bezahlte die Beklagte auf CHF 437'500.00\neine Einkommenssteuer. Wendet man die von der Beklagten geltend gemachte Steuerbelastung von 25 % an (act. 102 S. 24), ergibt dies eine Steuer von CHF 109'375.00 – und nicht\nwie von der Beklagten behauptet CHF 126'179.00 –, welche vom Verkaufserlös in Abzug zu\nbringen ist. Da die Sperrfrist für den Verkauf von Aktien fünf Jahre nach dem IPO, also im\nMai 2016 abgelaufen ist (vgl. act. 27/140 S. 3; act. 103 S. 6), fallen auf den am 21. März\n2017 und am 30. Januar 2018 verkauften Aktien keine zusätzlichen Steuern an.\n\n10.3.18 Der Beklagten ist daher ein Wert für die 610'407 verkauften Aktien von CHF 2'617'217.31\n(= CHF 2'726'592.31 – CHF 109'375.00) in der Errungenschaft anzurechnen. Die restlichen\n3'336'867 Aktien stellen Eigengut der Beklagten dar und sind, da sie nicht an der güterrechtlichen Auseinandersetzung partizipieren, nicht zu bewerten.\n\n10.4 Während der Kläger die Ferienwohnung in Q.________ der Errungenschaft der Beklagten\nzuordnet, zumal der Kauf dieser Wohnung 14 Monate nach dem Verkauf der Liegenschaft in\nAT.________ erfolgt und mit Dividendenausschüttungen und damit mit Errungenschaftsmitteln erworben worden sei (act. 34 Rz 175), geht die Beklagte von Eigengut aus, da diese\nWohnung mit dem Verkauf der Liegenschaft in AT.________, welche sie vor der Eheschliessung erworben habe, finanziert worden sei (act. 27 Rz 64).\n\nDie Beklagte kaufte am 24. Juni 2004 die Liegenschaft Grundstück-Nr. BT.________, GB\nAT.________, zu einem Kaufpreis von CHF 760'000.00 (act. 27/143). Am 16. Juni 2011 verkaufte die Beklagte diese Liegenschaft zu einem Preis von CHF 1,3 Mio. (act. 27/144). Der\nVerkaufserlös floss am 21. Juni 2011 auf das Konto der Beklagten bei der AJ.________AG\n(Konto-Nr. .________ [act. 27/145]). Gleichentags bezahlte die Beklagte zwei Hypotheken in\nder Höhe von CHF 458'124.05 zzgl. Kosten für die vorzeitige Auflösung von CHF 17'500.00\n(act. 27/146a; act. 27/147a) und CHF 40'202.50 zzgl. Kosten für die vorzeitige Auflösung von\nCHF 500.00 (act. 27/146b; act. 27/147b) zurück. Am 3. August 2012 erwarb die Beklagte die\nLiegenschaft in Q.________, Grundstück-Nr. BQ.________, zu einem Kaufpreis von\nCHF 990'000.00 (act. 27/150). Die Beklagte reichte Bankbelege ihres Bankkontos bei der\nAJ.________AG, Konto-Nr. .________, ein, woraus sich ergibt, dass die Beklagte am\n21. Mai 2012 einen Betrag von CHF 25'000.00 an AU.________AG überwiesen hatte\n(act. 27/153). Die Überweisungsbestätigung trägt die Bezeichnung \"RESERVATION WOH-\nNUNG OST 10 DG\". Ebenfalls vom selben Konto überwies die Beklagte am 17. Juli 2012\nSeite 53/65\n\neinen Betrag von CHF 325'000.00 an die AI.________ mit dem Vermerk \"HYPOTHEK\"\n(act. 27/153). Beide Zahlungen stammten mithin vom Bankkonto, auf welches bereits der\nVerkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft in AT.________ geflossen war. Entgegen den\nAusführungen des Klägers steht die zeitliche Distanz von 14 Monaten zwischen dem Verkauf\nder Liegenschaft in AT.________ und dem Kauf der Liegenschaft in Q.________ einer Ersatzanschaffung für Eigengut nicht entgegen, zumal die Beklagte den exakten, zeitlich in sich\nstimmigen Geldfluss mittels Bankbelegen nachweisen konnte. Die Liegenschaft in\nQ.________ stellt demnach Eigengut der Beklagten dar.\n\n10.5 Während die Beklagte das Auto der Marke Range Rover ihrem Eigengut zuordnet, geht der\nKläger von Errungenschaft aus. Die Beklagte führt aus, sie habe den Range Rover aus einem Teil des Verkaufserlöses ihrer vorehelichen Liegenschaft in AT.________ finanziert\n(vgl. oben E. 10.4). Nach der Bezahlung aller Kosten und nach den Schenkungen an ihren\nBruder und an ihren Vater sei aus dem Verkauf der vorehelichen Liegenschaft noch ein Restbetrag von CHF 39'554.00 übrig geblieben. Davon habe sie den Range Rover gekauft (act.\n27 Rz 64.7).\n\n"}