{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Insgesamt sind mithin 610'407 Aktien der\nS.________AG der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen.\nSeite 51/65\n\n10.3.13 Unstreitig hat die Beklagte zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung am 28. April 2015 250'000 Aktien zu einem Preis von total\nGBP 776'486.26 (act. 93/233), am 21. März 2017 297'274 Aktien zu einem Preis von total\nGBP 1'016'890.89 (act. 93/234) und am 30. Januar 2018 1'700'000 Aktien zu einem Preis\nvon insgesamt GBP 6'744'727.32 (act. 102/261) verkauft. Gemäss Art. 211 ZGB ist ein Vermögenswert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Verkehrswert einzusetzen. Ist\ner bereits veräussert worden, so ist der Verkaufspreis massgebend (Art. 214 Abs. 2 ZGB).\nNachfolgend ist zu prüfen, welche Aktien die Beklagte verkauft hat und welcher Gütermasse\nder Verkaufserlös zuzurechnen ist.\n\n10.3.14 Die Beklagte führt aus, sie habe die Aktien verkauft, um damit ihre täglichen Ausgaben zu\ndecken. Sie habe im Jahr 2016 keine Dividendenzahlungen erhalten. Zudem sei sie mit Urteilen des Kantonsgerichts Zug vom 8. September und 17. November 2015 zur Leistung von\nProzesskostenvorschüssen von total CHF 80'900.00 (= CHF 55'900.00 + CHF 25'000.00)\nverpflichtet worden. Auch habe sie dem Kläger vom 9. Februar bis November 2016 Unterhaltsbeiträge von total CHF 63'467.25 bezahlen müssen. Schliesslich seien auch bei ihr selber Anwalts- und Gerichtskosten angefallen.\n\n10.3.15 Wie bereits ausgeführt, gilt die Vermutung, dass zunächst Mittel der Errungenschaft verwendet werden, um die alltäglichen Ausgaben zu decken, während das Eigengut eher verwendet\nwird, um aussergewöhnliche Investitionen zu finanzieren (vgl. oben E. 10.2).\n\n10.3.16 An der Parteibefragung gab die Beklagte an, sie habe die Aktien verkauft, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (act. 93 S. 12 Rz 3). Mit der blossen Bestreitung des Klägers, der Erlös aus dem Verkauf der Aktien sei nicht zur Bestreitung des täglichen Lebens verwendet,\nsondern zu einem Grossteil reinvestiert worden (act. 103 S. 6), genügt der Kläger den Bestreitungsanforderungen nicht. Da die Beklagte im Jahr 2016 keine Dividenden erhielt\n(vgl. oben E. 6.1) und zusätzlich grosse Aufwendungen aufgrund diverser Kostenvorschüsse,\neigener Gerichts- und Anwaltskosten sowie Unterhaltszahlungen an den Kläger hatte,\nmusste die Beklagte Aktien verkaufen, um diese Ausgaben finanzieren zu können. Die ersten\n250'000 Aktien wurden zu einem Wert von umgerechnet CHF 1'136'384.93\n(= GBP 776'486.26 per 28. April 2015), die zweite Tranche von 297'274 Aktien zu\nCHF 1'260'080.58 (= GBP 1'016'890.89 per 21. März 2017) und die letzte Tranche von\n1'700'000 Aktien zu CHF 8'889'417.14 (GBP 6'744'727.32 per 30. Januar 2018; vgl.\nhttp://fxtop.com/de/historische-wechselkurse.php) verkauft. Von der letzten Tranche, welche\nam 30. Januar 2018 verkauft wurde, ist der Erlös von 63'133 Aktien (= 610'407 Aktien –\n250'000 Aktien – 297'274 Aktien) der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen. Die 63'133\nAktien haben einen Verkaufswert von CHF 330'126.80 (= CHF 8'889'417.14 / 1'700'000 Aktien x 63'133 Aktien). Mithin weisen die der Errungenschaft zugeordneten Aktien einen Verkaufspreis von total CHF 2'726'592.31 (= CHF 1'136'384.43 + CHF 1'260'080.58 +\nCHF 330'126.80) auf.\n\n10.3.17 Es trifft zwar zu, dass nur der Nettoverkehrswert Errungenschaft bildet (Steck/Fankhauser,\na.a.O., Art. 211 ZGB 8), jedoch hat die Beklagte nicht substantiiert nachgewiesen, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe Steuern auf dem Verkauf der Aktien angefallen sind.\nDenn grundsätzlich sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie Art. 7\nSeite 52/65\n\n"}