{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dieses Vorgehen entspricht dem Vorgehen\nder S.________AG in den vorangegangenen Jahren. So wurden auch im Jahr 2005\n25 PPU's mit Schreiben vom 30. Juni 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 zugeteilt\n(act. 27/135). Dasselbe Prozedere erfolgte im Jahr 2003 (act. 27/133). Während welcher Periode die Optionen ausgeübt werden können, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Ob sich\ndiese Anwartschaft am 1. Januar 2006 bereits zu einem Anwartschaftsrecht verfestigt hat,\nhängt von den Zuteilungskriterien der Mitarbeiteraktien ab. Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm unterlag der Vereinbarung über das \"Hybrid Profit Participation Program\" sowie dem\n\"Shareholder Agreement\" (vgl. Verweis in der Mitteilung der S.________AG vom 11. Oktober\n2007 [act. 27/137]). Beide Dokumente reichte die Beklagte nicht ein. Auch aus den Rechtsschriften der Beklagten geht nicht hervor, wie das Hybrid Profit Participation Program aufgebaut war und wie es genau funktionierte. Es wäre der beweisbelasteten Beklagten oblegen,\ndie nötigen Behauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen und diese mit Belegen zu untermauern. Sie trägt die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB). Aufgrund der fehlenden\nSeite 50/65\n\nDokumente können der exakte Mechanismus der Zuteilung und die Zuteilungskriterien der 15\nPPU's nicht abschliessend beurteilt werden. Das Schreiben der S.________AG vom 11. Oktober 2011 führt zwar aus, dass das HPPP ähnlich oder gleichartig ausgestaltet sei wie das\nbereits existierende Profit Participation Program (\"similar to the existing profit participation\nprogram\" [act. 27/137 Abs. 3]). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Automatik des\nRechtseintritts sowie eine gesicherte Rechtsstellung der Beklagten nachzuweisen. Es wäre\nder Beklagten oblegen, die betreffenden Dokumente in den vorliegenden Prozess einzubringen, zumal ihr die Beweislast für das von ihr behauptete Eigengut obliegt. Die Beklagte\nmacht denn auch keine Ausführungen zu den Bedingungen, an welche die Mitarbeiteraktien\ngekoppelt waren. Insbesondere hat die Beklagte auch ihren Arbeitsvertrag, der auf mögliche\nvariable Lohnvergütungen in Form von Mitarbeiterbeteiligungen hinweisen könnte, nicht eingereicht. Die Beklagte konnte mithin nicht nachweisen, dass sich die 15 PPU's zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet haben, so dass die Beklagte im Zeitpunkt der Eheschliessung am\ntt.mm.2006 bereits einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuteilung der PPU's hatte und es sich\ndaher um Eigengut der Beklagten handelt. Die letzten 15 PPU's stellen somit Errungenschaft\nder Beklagten dar (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).\n\n10.3.11 Wie bereits erwähnt, ist der Zeitraum, in welchem allfällige Mitarbeiterbeteiligungen \"verdient\" worden sind, nur dann zu prüfen, wenn sich diese Rechte bereits zu Anwartschaftsrechten verdichtet haben. Auf das von der Beklagten eingereichte Bestätigungsschreiben von\nAS.________ kann nicht abgestellt werden. Dieses Dokument wurde ausdrücklich auf\nWunsch der Beklagten von der ehemaligen Arbeitgeberin in Bezug auf das hängige Scheidungsverfahren ausgestellt (\"Diese Erklärung geben wir als Antwort auf eine Anfrage Ihrerseits im Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsverfahren […]\", act. 27/138 Abs. 1). Beweisrechtlich handelt es sich dabei um ein privates Bestätigungsschreiben, worin Dritte zuhanden\neiner Prozesspartei ihre Wahrnehmungen festhalten. Private Bestätigungsschreiben beweisen als Urkunde zwar die Tatsache dieser Äusserung. Als Beweismittel für die Richtigkeit\ndieser Wahrnehmung sind sie jedoch ungeeignet und haben in Bezug auf den Inhalt keinen\nBeweiswert (Dolge, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 177 ZPO N 12). Selbst wenn auf das\nSchreiben von AS.________ abgestellt würde, würde dieses keine ausschliessliche Zuteilung\nder PPU's aufgrund guter Arbeitsleistungen der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 belegen,\nzumal das Schreiben ausdrücklich die \"vorwiegende Berücksichtigung der vor dem Allokationszeitpunkt, d.h. vor dem 1. Januar 2006, erbrachten Leistungen\" als Zuteilungskriterium\nnennt (act. 27/138 Abs. 3). Weitere Beweisstücke, welche den Standpunkt der Beklagten bekräftigen würden, liegen nicht im Recht. Mithin misslingt der Beklagten der Nachweis, wonach die 15 PPU's im Bestand ihres Eigengutes zu berücksichtigen sind. An dieser Feststellung würde auch eine Zeugenaussage von AS.________ nichts zu ändern vermögen, zumal\ner kaum etwas anderes erklären würde, als was er schon in seiner eigenen schriftlichen Erklärung bestätigte (act. 27/138). Zudem dient das Beweisverfahren nicht dazu, ungenügend\nvorgetragene Sachverhalte zu korrigieren.\n\n"}