{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Sind diese ermessensfeindlichen Vergütungen bedingt ausgestaltet, haben sich diese Forderungen in aller Regel zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet. Vereinbaren die Parteien beispielsweise eine Vergütung für den Fall,\ndass (in der Zukunft) bestimmte Ziele erreicht werden, so handelt es sich in der Regel um\nLohn, der nicht verweigert werden kann, wenn die Ziele tatsächlich erreicht werden. Wird ein\nneuer Güterstand noch vor Erreichen der Leistungsziele begründet, verfügt der Arbeitnehmer\nin diesem Zeitpunkt hinsichtlich der eingeräumten Mitarbeiterbeteiligungen grundsätzlich\nüber ein bedingtes Recht, welches ihn mit Bedingungseintritt ipso iure zum Rechtsinhaber\nmacht. Verbleibt dem Arbeitgeber kein Ermessen, hat der zukünftige Erwerber bereits jetzt\neine gesicherte Rechtsstellung in Form eines Anwartschaftsrechts erlangt, welch e vom Arbeitgeber in aller Regel nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Dies gilt\nauch dann, wenn die Vergütung ursprünglich im Ermessen des Arbeitgebers stand. Mit der\nFestsetzung der Ziele mutiert die Sondervergütung zum variablen Lo hnanspruch. Liegt die\nBezahlung demgegenüber im Ermessen des Arbeitgebers, liegt eine blosse Gratifikation vor\nund der Arbeitnehmer verfügt über keine gesicherte Rechtsposition, weshalb eine \"blosse\"\nAnwartschaft vorliegt.\n\n10.3.8 Damit die 15 PPU's im Bestand des Eigengutes der Beklagten berücksichtigt werden können,\nist neben der Qualität als Anwartschaftsrecht zu verlangen, dass die Vergütung alsdann für\nArbeitsleistungen ausgerichtet wird, welche vor Begründung des Güterstandes geleistet wurden: Für den Zeitpunkt des Arbeitserwerbs wird daran angeknüpft, wann die entgeltliche Arbeitsleistung erbracht worden ist. Nur jenes Entgelt gilt als erworben, das auf schon erbrachte Arbeitsleistungen entfällt (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 14). Entgelt für Arbeitsleistungen, welche vor\nder Begründung des Güterstandes erbracht werden, bildet mit anderen Worten keine Errungenschaft, selbst wenn es während der Dauer des Güterstandes ausgerichtet wurde (Hausheer/Reus-ser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 54).\n\nWerden beispielsweise Mitarbeiteroptionen vor der Eheschliessung gegranted, aber nach der\nEheschliessung gevestet, gilt es zu eruieren, in welchem Umfang die Optionen während der\nDauer des Güterstandes während der laufenden Vesting-Periode \"verdient\" worden sind. Wie\nSeite 49/65\n\nerwähnt, besteht der wirtschaftliche Wert für den Begünstigten im möglichen Gewinn, der mit\nWirkung der Ausübung entsteht, durch die Differenz zwischen dem Wert des Titels im Zeitpunkt der Ausübung und des Preises, welche im Zeitpunkt der Zuteilung im Voraus bestimmt\nwurde. Dieser Gewinn, welcher alsdann als Vergütung ausgerichtet wird, wird während der\nVesting-Periode durch die Arbeit des betreffenden Mitarbeiters (mit)geschaffen, wobei e s\nsich in der Regel nicht eruieren lässt, welche Wertsteigerung wann und aufgrund welcher\nHandlungen entstanden ist. Dauert die Vesting-Periode über die Begründung des Güterstandes hinaus, ist in zeitlicher Hinsicht pro-rata-temporis auszuscheiden, welcher prozentuale\nAnteil der variablen Vergütung zwischen der Einräumung bzw. Entstehung des (bedingten)\nRechts bzw. Forderung und dem unwiderruflichen Rechtserwerb während des Güterstands\n\"verdient\" wurde (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 14 und Art. 197\nZGB N 25 und N 104).\n\n10.3.9 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Errungenschaftsbeteiligung. Das\nZusammenwirken der Gatten in der Schicksals- und Wirtschaftsgemeinschaft ihrer Ehe und\nihres Güterstands (vgl. Art. 159 ZGB) trägt zumindest mit dazu bei, den Aufbau eines Errungenschaftsvermögens überhaupt erst zu ermöglichen. Insbesondere kann es in einer stark\naufgabenteilig gestalteten Ehe erst die Sorge eines Ehegatten für Haushalt und Kinder sein,\nwelche dem anderen Ehegatten sein berufliches und wirtschaftliches Vorwärtskommen ermöglicht (Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2017, Vor Art. 196–220 ZGB\nN 2). Sinn und Zweck solcher variablen Vergütungen bzw. Vergütungen wie Mitarbeiterbeteiligungen, welche beispielsweise einer Vesting-Periode unterliegen, ist es denn auch, den Mitarbeiter zu motivieren, durch die Verrichtung seiner Arbeit Werte zu schaffen und diese Personen mit der Aussicht auf eine lukrative Unternehmensbeteiligung an die Gesellschaft zu\nbinden. Handelt es sich (ganz oder teilweise) um Vergütung für während der Dauer des Güterstands verrichtete Arbeit, rechtfertigt es sich aufgrund des Zwecks der Errungenschaftsbeteiligung, diese zu teilen.\n\n"}