{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Vermögenswertes führt die Lehre im Allgemeinen\naus, dass nicht die Fälligkeit oder der Zeitpunkt der effektiven Auszahlung d es Kapitals\nmassgeblich ist, sondern der Entstehungszeitpunkt eines Rechts bzw. einer Forderung\n(Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197\nZGB N 24 und Art. 207 ZGB N 13; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 207 ZGB N 7). So bildet beispielsweise eine gekaufte Sache in der Regel bereits Errungenschaft, sobald der\nKaufvertrag abgeschlossen ist, auch wenn die Lieferung des Kaufgegenstandes erst nach\nAuflösung des Güterstandes erfolgt (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 197 ZGB\nN 24; Lüthe, Eigengut und Errungenschaft im neuen ordentlichen Güterstand, 1981, S. 186;\nHausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 12).\n\n10.3.5 Zu prüfen ist, ob bzw. nach Massgabe welcher rechtlicher Kriterien, Rechte bzw. Forderungen Eigengut bilden können, die zwar grundsätzlich entstanden, aber bedingt ausgestaltet\nsind. Als Bedingung wird im Allgemeinen eine vertragliche Vereinbarung bezeichnet, durch\nwelche die Parteien die Wirksamkeit eines Schuldverhältnisses als Ganzes oder nur einzelner vertraglicher Rechte und Pflichten vom Eintritt oder Nichteintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig machen (Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2. A. 2012, N 788). In\nder Lehre wird dazu der Begriff der \"Anwartschaft\" verwendet (so beispielsweise Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 207 ZGB N 7 und N 12; Merz, Obligationenrecht, SPR VI/I,\n1984, S. 75). Die Lehre und Rechtsprechung kennen keinen einheitlichen Begriff der \"Anwartschaft\". Als Anwartschaft kann im Allgemeinen ein möglicher Anspruch auf eine bestimmte künftige Leistung verstanden werden (Locher, Nahtstellen zwischen Scheidungsund Sozialversicherungsrecht, ZBJV 1991, S. 354). Unter einer \"blossen\" bzw. \"faktischen\"\nAnwartschaft wird nach Praxis des Kantonsgerichts Zug eine faktische Erwerbsaussicht oder\nErwartung verstanden. Es handelt sich um die mehr oder weniger konkrete Hoffnung, die\nChance auf eine bloss mögliche künftige Leistung, ohne dass eine gesicherte Rechtsposition\nvorliegt. Sie ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbeachtlich (Althaus, Mitarbeiterbeteiligungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, FamPra.ch 04/2017, S. 961).\nEine solche besteht etwa vor dem Eintritt des Vorsorgefalls gegenüber der beruflichen Vorsorge (BGE 123 III 289 E. 3b/cc). Von der \"blossen\" Anwartschaft abzugrenzen ist das \"Anwartschaftsrecht\". Massgebende Merkmale des Anwartschaftsrechts sind die Automatik des\nRechtseintritts sowie die gesicherte Rechtsstellung bzw. der Umstand, dass die Rechtsposition von der Gegenseite nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstört werden kann. Davon\nzu unterscheiden – und mithin für die Qualifikation als Anwartschaftsrecht nicht relevant – ist\ndie Ungewissheit des Bedingungseintritts bzw. die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Erwerb zu\nerwarten ist. Ein Anwartschaftsrecht verlangt zwar nach einer gesicherten Rechtsposition,\nsetzt aber nicht voraus, dass das Recht bzw. die Forderung bereits endgültig oder unbedingt\nentstanden ist (Rusch, Die Warteliste im Zivilrecht, AJP 2012, S. 1371; Honsell, in: Honsell\n[Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 151 OR N 8; Palandt, Kommentar [deutsches] BGB,\n77 A. 2018, Einf. Vor § 158 BGB N 9).\n\n10.3.6 Nach dem Gesagten ist zur Berücksichtigung als Eigengut im Allgemeinen nicht ve rlangt,\ndass eine Vergütung bzw. das Recht im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits endgültig und\nSeite 48/65\n\nunbedingt entstanden ist. Es genügt, dass sich das Recht bzw. die Forderung vor der Eheschliessung zu einem Anwartschaftsrecht verdichtet hat. Ein Anwartschaftsrecht liegt bei aufschiebend bedingten Forderungen vor, welche mit Bedingungseintritt ipso iure, d.h. ohne\nweiteres Zutun der Parteien, zum Vollrecht werden und der Erwerber dadurch bereits jetzt\neine gesicherte Rechtsstellung erlangt, die von der Gegenseite nicht mehr durch einseitige\nErklärung zerstört werden kann. Anwartschaftsrechte bilden nach der wohl herrschenden\nLehre Vermögensbestandteile und sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Vergütung aufschiebend bedingt ausgestaltet ist bzw.\nvom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängt und der Eintritt unter Umständen ausbleibt, beschlägt somit nicht den Bestand des bedingten Rechts bzw. der bedingten Forderung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 197 ZGB N 10 mit Hinweisen).\n\n"}