{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Kläger anerkennt die aus den in den Jahren 2003\nund 2005 zugeteilten PPU's erworbenen Aktien als Eigengut der Beklagten (act. 101/204).\nWährend der Kläger die restlichen 15 PPU's der Errungenschaft der Beklagten zuordnet, da\ndiese nach der Eheschliessung erworben worden seien (act. 15/90), geht die Beklagte von\nEigengut aus. Die Beklagte führt aus, am 11. Oktober 2007 sei sie von der S.________AG\ninformiert worden, am Hybrid Profit Participation Program (nachfolgend: HPPP) teilnehmen\nzu können. Aus dem Informationsschreiben der S.________AG ergebe sich, dass die Beklagte rückwirkend per 1. Januar 2006 insgesamt 15 PPU's zugeteilt erhalten habe. Die Zuteilung sei rückwirkend, aufgrund der guten Arbeitsleistung der Beklagten vor dem 1. Januar\n2006, also noch vor der Eheschliessung der Parteien, erfolgt. Da es sich beim HPPP um ein\nspezielles Programm gehandelt habe, habe der Genehmigungsprozess der neuen \"Aktienart\"\nbis ins Jahr 2007 gedauert (act. 27 Rz 63.4).\n\nNachfolgend ist zu prüfen, ob die letzten 15 PPU's als Errungenschaft oder Eigengut der Beklagten in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind.\nSeite 46/65\n\n10.3.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB ist ein Vermögenswert bzw. ein Arbeitsentgelt Errungenschaft,\nwenn es während der Dauer des Güterstandes erworben wird. Wurde der Vermögenswert\nalso noch vor der Heirat erworben, fällt er nicht in die Errungenschaft, sondern in das Eigengut des erwerbenden Ehegatten. Der Begriff des Vermögenswertes wird in der Lehre weit\nverstanden. Die Errungenschaft eines Ehegatten gemäss Art. 197 ZGB umfasst grundsätzlich Sachwerte und vermögenswerte Rechte aller Art. Zur Errungenschaft gehört auch der\nArbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dieser umfasst grundsätzlich alle Einnahmen aus\nder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Ehegatten (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB\nN 13). Nicht massgeblich ist der Vertragstyp, im Rahmen dessen die Arbeitsleistung erbracht\nwird, die Art der Arbeitsleistung oder die Art des Entgelts (Unternehmensgewinn, Gewinnbeteiligung, Monatslohn, Gratifikation, Trinkgeld, etc.; vgl. Jungo, in: Handkommentar zum\nschweizerischen Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 197 ZGB N 7; Hausheer/Reusser/Geiser,\na.a.O., Art. 197 ZGB N 36). Massgebend ist vorliegend die güterrechtliche Bedeutung von\nArbeitserwerb in Form von Mitarbeiterbeteiligungen bzw. Mitarbeiteraktien, weshalb diese\nVergütungsform nachfolgend näher zu beleuchten ist.\n\n10.3.2 Durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme erhalten Mitarbeiter die Möglichkeit, sich im Rahmen der Gesamtvergütung am Erfolg oder am Kapital der Gesellschaft zu beteiligen. Mit der\nEinräumung solcher Mitarbeiteraktien werden mehrere Zwecke verfolgt: Erhöhung der Attraktivität der Gesellschaft als Arbeitgeber für hoch qualifizierte Arbeitskräfte, Motivation der Mitarbeiter, indem diese von dem durch sie geschaffenen Wert profitieren können, Bindung des\nKaders an die Gesellschaft sowie Gleichschaltung der Ziele der Angestellten, der Aktionäre\nund des Managements (BGE 130 III 495 E. 4.1).\n\n10.3.3 Den Zeitpunkt, in welchem die Option zum Erwerb von Aktien eingeräumt wird, bezeichnet\nman als Zuteilungsdatum (engl. \"grant date\"). Wird im Optionsplan eine Vesting-Periode vorgesehen, bezeichnet man damit die Wartefrist zwischen der Zuteilung der Optionen und deren unwiderruflichem Rechtserwerb, in welchem die zugeteilten Aktien sozusagen \"verdient\"\nwerden müssen. Ist die Option während eines bestimmten Zeitraums ausübbar, wird diese\nZeitspanne als Ausübungsperiode bezeichnet (engl. \"excercise period\"). Das Datum bis zu\nwelchem die Optionen ausgeübt werden können, wird Ablaufdatum (engl. \"expiry date\") genannt. Das Vesting kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden (z.B. Verbleib in der Gesellschaft oder Erreichen gewisser Leistungsziele). Unter dem Begriff \"Mitarbeiteraktie\" wird in einem weiteren Sinne eine Aktie der arbeitgebenden (oder einer dieser\nnahe stehenden) Gesellschaft verstanden, die dem Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Die Gewährung erfolgt entweder an alle oder nur einen bestimmten\nKreis der Mitarbeiter. In der Regel erfolgt die Gewährung unentgeltlich oder zumindest zu\nVorzugsbedingungen, direkt durch die arbeitgebende (oder eine dieser nahe stehende) Gesellschaft. Mitarbeiteraktien können aufschiebend bedingt ausgestaltet werden und insbesondere einer Vesting-Periode unterliegen bzw. an (in der Zukunft liegende) objektive Leistungsziele geknüpft werden (Portmann, Mitarbeiterbeteiligung, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen im schweizerischen Arbeitsrecht, 2005, S. 38).\n\n10.3.4 Güterrechtlich ist für die Frage, was Errungenschaft darstellt, weniger die Rechtsnatur des\nRechtsverhältnisses bzw. der Bedingung bedeutsam, sondern wie das bedingte Entgelt für\ndie Arbeitsleistung im Einzelfall ausgestaltet ist. Vorliegend stellt sich insbesondere die\nFrage, inwiefern Mitarbeiterbeteiligungen im Bestand des Eigenguts der Beklagten zu\nSeite 47/65\n\n"}