{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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November 2012 zu eruieren und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n10.1 Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten beträgt CHF 1'321'931.00, abzüglich\nder hälftigen Hypothek von CHF 828'750.00, ihres BVG-Vorbezuges von CHF 243'300.00 und\nder Investition des Klägers von CHF 132'543.00, ergibt dies einen Nettowert ihres Miteigentumanteils von CHF 117'338.00, welcher der Errungenschaft der Beklagten zuzuordnen ist.\n\nAusserdem stehen dem Eigengut der Beklagten zwei Forderungen von CHF 79'496.25 (investiertes Eigengut [vgl. oben E. 9.1.11–9.1.15]) sowie CHF 81'000.00 (Amortisation nach Gütertrennung [vgl. oben E. 9.1.16]) gegenüber ihrer Errrungenschaft zu.\n\n10.2 Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt der Gütertrennung, respektive per 31. Dezember 2012,\nüber folgende Bankkonten:\n\nAJ.________AG (diverse Konten) CHF 414'839.14 (act. 27/131)\nAM.________ Nr. .________ CHF 3'656.65 (act. 27/130b)\nAM.________ Nr. .________ CHF 63.45 (act. 27/130a)\nTotal CHF 418'559.24\n\nDie Beklagte macht geltend, sie habe vor der Ehe der Parteien über ein Bankguthaben von\nCHF 120'507.81 verfügt. Dieses stelle Eigengut dar und sei vom Betrag von CHF 418'559.24\nin Abzug zu bringen (act. 27 Rz 62.4; act. 27/129). Der Kläger bestreitet das Eigengut der\nBeklagten (act. 34 Rz 169).\n\nIm vorliegenden Zusammenhang ist zu beachten, dass Ehegatten die finanziellen Belange\nihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, wenn ein Ehegatte ein\nBankkonto, das auf seinen eigenen Namen lautet, sowohl mit Eigenguts- als auch mit Errungenschaftsmitteln speist (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E.\n3.2.1). Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wird in einem solchen Fall vermutet, dass zunächst Mittel der Errungenschaft verwendet werden, um die alltäglichen Ausgaben zu decken, während das Eigengut eher verwendet wird, um aussergewöhnliche\nSeite 45/65\n\nInvestitionen zu finanzieren (BGE 135 III 337 E. 2; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 200 ZGB N\n19). Die tatsächliche Vermutung bewirkt jedoch keine Umkehrung der Beweislast zu Gunsten\ndes Vermutungsträgers (BGE 130 II 482 E. 3.2), sie mildert jedoch die konkrete Beweisführungslast der beweisbelasteten Partei: Um die tatsächliche Vermutung zu entkräften, muss\nder Vermutungsgegner den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der\nnatürlichen Vermutung erzeugt (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Gelingt dem Vermutungsgegner der Gegenbeweis, so greift die tatsächliche Vermutung nicht mehr und der Beweis ist gescheitert. Um den Gegenbeweis zu erbringen, kann sich der Vermutungsgegner\nnicht auf blosses Bestreiten beschränken. Er hat für seine Bestreitung Umstände unter Beweis zu stellen, die das Gericht davon abhalten sollen, von der Wahrheit der Indizien und der\ndaraus gezogenen Schlussfolgerung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2017\nvom 2. Februar 2018 E. 3.2.2).\n\nGemäss Bankkontoauszug der AJ.________AG (diverse Konten) verfügte die Beklagte im\nZeitpunkt der Heirat über ein Guthaben von CHF 120'507.81 (act. 27/129). Während der\nDauer der Ehe wurde das Konto der Beklagten weiterhin geäufnet. Im Sinne der natürlichen\nVermutung wurde vom Konto die einbezahlten Errungenschaftsmittel verwendet, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Eigengutsmittel blieben auf dem Konto. Mit der blossen Bestreitung \"er bestreite das Eigengut der Beklagten\" und \"die Errungenschaft sei viel höher\"\n(act. 34 Rz 169) vermag der Kläger die natürliche Vermutung nicht zu entkräften. Das voreheliche Guthaben der Beklagten ist mithin von der oben aufgeführten Errungenschaft in Abzug zu bringen. Die Beklagte verfügt somit per Gütertrennung über Errungenschafts-Bank-\nguthaben von CHF 298'051.43 (= CHF 418'559.24 – CHF 120'507.81). Der Errungenschaft\nder Beklagten ist zudem CHF 844.00 (Hälfte des Saldos der gemeinsamen Bankkonten bei\nder AI.________ (Konto-Nr. .________ und Konto-Nr. .________ [vgl. oben E. 9.2]) hinzuzurechnen. Mithin verfügte die Beklagte per Zeitpunkt der Gütertrennung über Barmittel von\nCHF 298'895.43 sowie einen Genossenschaftsanteil von CHF 200.00 (vgl. oben E. 9.2).\n\n"}