{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Gemäss Kaufvertrag über den Land Rover\nwurde der Volvo am 24. Dezember 2013 als Eintauschwagen für CHF 14'500.00 in Zahlung\ngegeben (act. 21/113; act. 27/105). Die Bestätigung von AQ.________ (Verkäufer des Land\nRovers) vom 16. Dezember 2013, welche einen Eintauschpreis für den Volvo von\nCHF 16'500.00 festhält (act. 21/113), widerspricht dem zwischen ihm und dem Kläger abgeschlossenen Kaufvertrag. Der Eintauschpreis von CHF 14'500.00 deckt sich mit dem Leasingvertrag von AR.________, in welchem von einem Barkaufpreis von CHF 48'000.00\n(= CHF 14'500.00 Eintauschwert Volvo + CHF 33'500.00 Restkaufpreis gemäss Kaufvertrag\n[act. 21/113]) ausgegangen wurde, und der ersten Leasingrate in der Höhe von\nCHF 14'500.00. Es ist mithin auf den Kaufvertrag abzustellen. Dass es sich beim Volvo um\nEigengut des Klägers gehandelt haben soll, konnte der Kläger nicht nachweisen. Mit der Behauptung, er habe den Volvo als Ersatzanschaffung für seine beiden vorherigen Fahrzeuge,\neinen Mercedes und einen VW Tuareg erworben, kommt er den Substantiierungserfordernissen nicht nach. Auch kann der Beklagten nicht gefolgt werden, welche geltend macht, sie\nhätte den Volvo aus ihrem Eigengut finanziert, da sie ihren vorehelich erworbenen BMW Z4\nverkauft und den Volvo im Jahr 2008 gekauft habe (act. 24 Rz 75.3). Mit dem eingereichten\nBankbeleg ihres Kontos bei der AJ.________AG (act. 27/166) kann die Beklagte nichts zu\nihren Gunsten ableiten, zumal der Bankbeleg lediglich eine Zahlung mit dem Vermerk \"CAR\"\nvorweist. Der Betrag von CHF 14'500.00 ist mithin der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen.\n\n9.5 Der Kläger gründete am 14. Mai 2010 die T.________, welche zufolge Konkurs liquidiert und\nmit SHAB-Publikation vom 4. Juli 2014 im Handelsregister gelöscht wurde. Die Gesellschaft\nwies keinen Liquidationserlös auf (Aktiven von CHF 12'939.68 gemäss Inventar vom 3. November 2014 [act. 21/107]; Forderungen von CHF 1'034'571.45 gemäss Kollokationsplan\nvom 3. November 2014 [act. 21/108]). Das Gesellschaftskapital von CHF 20'000.00, so der\nSeite 43/65\n\nKläger, sei ihm damals von einem Freund vorgeschossen worden. Dieses habe er aber aus\nMitteln seiner Errungenschaft zurückbezahlt. Die Stammanteile der Gesellschaft seien daher\nseiner Errungenschaft zuzuordnen (act. 21 Rz 90), was die Beklagte anerkennt (act. 27\nRz 72).\n\n9.6 Den Bestand und den Wert des Hochzeitstafelsets von Wedgewood im Wert von\nCHF 20'000.00, welches die Parteien zur Hochzeit erhalten haben sollen, und welches gemäss Ausführungen des Klägers Errungenschaft darstellen soll (act. 21 Rz 88), hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, zumal die Beklagte sowohl den Wert des Tafelservices als\nauch ihren Besitz bestreitet (act. 27 Rz 70).\n\n9.7 Auf der Passivseite ordnet der Kläger eine Schuld in der Höhe von CHF 475'000.00 seiner\nErrungenschaft zu (act. 101/204). Die Schuld sei nach der Gründung der T.________ im Jahr\n2010, und damit während der Ehe entstanden (act. 21 Rz 92.2). Die Beklagte entgegnet, der\nKläger habe sich vermutungsweise strafrechtlich relevant verhalten, weshalb gegen ihn ein\nVerfahren hängig sei. Der Schaden sei von der Gegenpartei auf dem Zivilweg geltend gemacht worden. Das Gerichtsverfahren sei nach der Anordnung der Gütertrennung per\n16. November 2012 eingeleitet worden und die Forderung daher nicht in seiner Errungenschaft zu berücksichtigen (act. 27 Rz 74).\n\nDie solidarische Haftung der Ehegatten entfällt, nachdem der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird. Ein Ehegatte haftet demnach nicht mehr für Schulden, die der andere Ehegatte\nnach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oder nach der Anordnung der Gütertrennung eingeht (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.19).\n\nMit Vergleich vom 7. bzw. Anpassung vom 13. Juli 2016 trat der Kläger der U.________AG\nzur Absicherung der Forderung von CHF 475'000.00, abzüglich einer allfälligen Zahlung des\nKlägers, seine güterrechtliche Forderung gegenüber der Beklagten ab (act. 40/188). Mit den\nAusführungen, die Schuld sei während der Dauer der Ehe entstanden für die Trades in den\nJahren 2010 bis 2012, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Schuld seiner\nErrungenschaft zuzuordnen sei. Insbesondere dem Verweis auf den von der Beklagten eingereichten Beleg \"Kontoauszug per 31.12.12: 2048 KK T.________ – Börsengeschäfte\"\n(act. 27/67) kann entgegen den Ausführungen des Klägers nicht entnommen werden, dass\nder Kläger in dieser Zeit Verluste eingefahren hat, zumal der Saldo von USD 738'627.18 zu\nBeginn des Jahres 2012 auf USD 875'746.18 am Ende des Jahres 2012 anstieg. Die Schuld\nist mithin dem Eigengut des Klägers zuzuordnen.\n\n9.8 Zusammengefasst bestanden am 16. November 2012 auf Seiten des Klägers folgende Vermögenswerte:\n\nEigengut:\nPassiven:\nSchuld gegenüber U.________AG CHF 475'000.00\nSeite 44/65\n\n"}