{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Errungenschaft des Klägers ist mithin die Hälfte dieser Guthaben von CHF 844.00 sowie ein Genossenschaftsanteil der AI.________ im Wert von CHF 200.00 anzurechnen (act. 1/8).\nSeite 41/65\n\nZudem verfügte der Kläger unbestrittenermassen über ein Bankkonto bei der AM.________\n(Konto-Nr. .________) und über ein Konto bei der AJ.________AG (Konto-Nr. .________).\nDie Beklagte moniert, der Zeitpunkt der Gütertrennung sei der 16. November 2012, weshalb\ndie Vermögenswerte auch zu diesem Zeitpunkt in die güterrechtliche Beurteilung einzubeziehen seien und nicht per Stand am 31. Dezember 2012 (act. 27 Rz 62.2), wofür ihr beizupflichten ist. Das Konto des Klägers bei der AJ.________AG wies am 30. November 2012\n(Saldo per 16. November 2012 lässt sich anhand des Beleges nicht ermitteln) einen Saldo\nvon CHF 2'447.33 (act. 11/33) aus. Der Kontostand des AM.________ Kontos per 16. November 2012 lässt sich ebenfalls nicht eruieren (act. 11/34). Der Kontostand schwankte jedoch über das ganze Jahr 2012 hinweg zwischen CHF 997.05 und CHF 1'025.15, weshalb\nauf die Angabe des Klägers in der Steuererklärung 2012 von CHF 999.00 abzustellen ist\n(act. 1/8 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis).\n\nGesamthaft verfügte der Kläger per Stichtag der Gütertrennung über flüssige Mittel von\nCHF 4'290.33 (= CHF 844.00 + CHF 2'447.33 + CHF 999.00) zuzüglich eines Genossenschaftsanteils im Wert von CHF 200.00, welche seine Errungenschaft bilden (vgl. Art. 200\nAbs. 3 ZGB).\n\n9.3 Der Kläger war im Zeitpunkt der Gütertrennung unbestrittenermassen Eigentümer von\n360 Aktien der R.________S.A. (act. 1/8 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) sowie von\n200 AN.________ Aktien (act. 27/128). Die Parteien sind sich einig, dass der Verkaufserlös\nder am 27. Januar 2014 verkauften R.________S.A. Aktien in der Höhe von CHF 83'604.70\nder Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sei (act. 21 Rz 89; act. 27 Rz 71; act. 1/19). In\nBezug auf die AN.________ Aktien konnte der Kläger nachweisen, dass diese am 2. Mai\n2013 aufgrund der Fusion mit der S.________AG in 610 S.________AG Aktien umgetauscht\nwurden (act. 34/180) und der Kläger diese am 16. Juli 2014 zu einem Preis von total\nCHF 3'131.15 verkauft hat (act. 34/181). Der Kläger führt aus, er habe die S.________AG\nAktien infolge anhaltendem Liquiditätsengpass verkauft und den Verkaufserlös zur Bestreitung seines Bedarfs verwendet (act. 34 Rz 167), was die Beklagte nicht substantiiert bestreitet (act. 40 Rz 148). Der Errungenschaft des Klägers ist mithin der Erlös aus dem Verkauf\nder AN.________ Aktien von CHF 3'131.15 zuzurechnen.\n\n9.4 Unbestrittenermassen besass der Kläger im Zeitpunkt der Gütertrennung zwei Fahrzeuge der\nMarken Bentley und Volvo. Der Kläger beziffert den Wert des Bentleys mit CHF 65'000.00\n(act. 21 Rz 82.3), führt aber gleichzeitig aus, der Bentley sei ihm am 23. Mai 2014 gestohlen\nund später wieder aufgefunden worden. Er habe von der AO.________ Versicherung den\nWiederbeschaffungswert von CHF 107'000.00 erhalten, welcher zurzeit von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt sei (act. 21 Rz 93.2). Die Beklagte geht von einem Verkehrswert\ndes Bentleys von mindestens CHF 107'000.00 aus (act. 27 Rz 62.2; act. 40 Ziff. 143), welche\nder Errungenschaft des Klägers zuzurechnen sei. Der Kläger ordnet den Bentley seinem Eigengut zu, da er das Fahrzeug aus einem Teil des Erlöses seiner vorehelichen Liegenschaft\nin AK.________ erworben habe (act. 21 Rz 87.2 und 93.1).\n\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beschlagnahmte am 1. September 2014 (Verfahren\n2A 2014 113) die Versicherungssumme des Bentley Continental in der Höhe von\nCHF 107'000.00 (act. 21/112). Da der Versicherungswert des Bentleys dem aktuellen Verkehrswert entspricht (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, § 6\nSeite 42/65\n\nN 1344), ist von diesem Wert von CHF 107'000.00 auszugehen. Eine Ersatzanschaffung, wie\nsie der Kläger bezüglich des Bentleys vorbringt, muss mit einer vorangegangenen Vermögenseinbusse zulasten des Eigengutes noch in (entferntem) Zusammenhang stehen, und der\nneue Vermögensgegenstand muss dem Ehegatten zu Eigentum im weitesten Sinne zustehen (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 198 ZGB N 30). Der Verkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft in AK.________ ist am 14. Juni 2011 auf dem Privatkonto des Klägers bei der AI.________ eingegangen. Die Überweisung an die\nT.________ für den Erwerb des Bentleys datiert jedoch vom 14. April 2011, mithin zwei Monate vor Eingang des Verkaufserlöses der Liegenschaft (act. 1/16). Die Überweisung von\nU.________AG an AP.________S.R.L. datiert vom 3. Mai 2011, mithin einen Monat vor Eingang des Verkaufserlöses (act. 21/111). Somit ist den Ausführungen des Klägers, aus\nact. 1/16 sei ersichtlich, dass er am 16. Mai 2011 seine Hypothek AK.________ um\nCHF 69'276.60 erhöht und gleichentags dieses Kapital auf das Geschäftskonto der\nT.________ überwiesen habe, um damit den Kaufpreis des Bentleys zu tilgen, nicht zu folgen und die Versicherungssumme des Bentleys seiner Errungenschaft zuzuordnen.\n\n"}