{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Wird der Güterstand vor Eintritt eines Vorsorgefalls aufgelöst, finden die Regeln,\nwelche für die Hypothekarschulden gelten, Anwendung (BGE 141 III 145 E. 4). Der rechnerisch\nauf den Vorbezug entfallende Wertzuwachs verbleibt dem Vorsorgenehmer. Der Mehrwert wird\ndemnach entsprechend des tatsächlichen Beitrags jeder Masse des Erwerbers zur Finanzierung der Liegenschaft aufgeteilt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.46 ff.). Mithin ist\nder dem WEF-Vorbezug des Klägers zufallende Mehrwert von CHF 8'249.00 seiner Errungenschaft zuzurechnen, der der Beklagten zufallende Mehrwert zu 1/4, also CHF 4'254.00, der Errungenschaft und zu 3/4, also CHF 12'761.00, dem Eigengut.\n\n9.1.14 Hingegen handelt es sich beim Vorbezug aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) um\neine Investition freier Mittel. Die gebundene Selbstvorsorge ist güterrechtlich wie freies Vermögen zu behandeln (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.52). Der dem Vorbezug der\nSäule 3a der Beklagten zufallende Mehrwert von CHF 2'062.00 ist daher ihrem Eigengut anzurechnen, derjenige des Klägers seiner Errungenschaft (vgl. oben E. 9.1.7).\n\n9.1.15 Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers beträgt CHF 1'321'931.00. Davon abzuziehen ist der hälftige Betrag der Hypothek von CHF 828'750.00. Dies ergibt einen Betrag\nvon CHF 493'181.00. Davon ist der BVG-Vorbezug von CHF 118'461.00 in Abzug zu bringen\n(die Austrittsleistung ist bei der Scheidung um den Betrag des Vorbezuges zu erhöhen und der\nrückerstattungspflichtige Vorbezug muss in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als\nSeite 40/65\n\nPassivum eingesetzt bzw. der Nettowert der Liegenschaft entsprechend reduziert werden\n[Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Anhang IV S. 599]). Dies ergibt einen Nettowert des Miteigentumanteils des Klägers von CHF 374'720.00.\n\n9.1.16 Sowohl der Kläger als auch die Beklagte machen Amortisationen der Hypothek geltend.\n\nAmortisationen ersetzen nur die Hypothek und ändern – unabhängig davon, aus welcher Gütermasse sie geleistet werden – an der Zuteilung des Miteigentumsanteils nichts. Allerdings\nhandelt es sich bei Amortisationen gegebenenfalls um nachträgliche Investitionen entweder\nder anderen Gütermasse des Eigentümers (Art. 209 Abs. 3 ZGB) oder des Nichteigentüme r-\nEhegatten (Art. 206 ZGB). Bei einer solchen Sachlage muss grundsätzlich mehrstufig abgerechnet werden, damit dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die spätere Investition nur während einer reduzierten Zeitdauer – und nicht von Anfang an – zur Entstehung eines Mehrwertes beigetragen hat (Aebi-Müller/Wolf, a.a.O., S. 23 f.).\n\nDer Kläger führt aus, er habe mit CHF 320'000.00 des Verkaufserlöses seiner vorehelichen\nLiegenschaft eine Hypothek der ehelichen Liegenschaft freiwillig amortisiert. Dem Eigengut des\nKlägers stehe mithin eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 320'000.00 (zzgl. Mehrwert)\nzu (act. 21 Rz 87.4). Die Beklagte bestreitet dies (act. 27 Rz 69.4). Es trifft zwar zu, dass der\nKläger am 15. Juni 2011 eine Zahlung von CHF 320'000.00 auf das gemeinsame Hypothekarkonto bei der AI.________ mit dem Vermerk \"freiwillige Amortisation\" leistete (act. 1/13;\nact. 27/163). Jedoch wurde bereits ausgeführt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass\nes sich bei dieser Zahlung um Eigengut handelte (vgl. oben E. 9.1.8). Da der Kläger keine\nmehrstufige Mehrwertberechnung beantragt, muss daher nicht abschliessend geklärt werden,\nob und wenn ja, in welchem Umfang der Kläger die Hypothek aus seiner Errungenschaft amortisiert hat, zumal die Amortisation kurz nach dem Kauf der Liegenschaft erfolgte (act. 21\nRz 86.2 und Rz 86.4; act. 1/10; vgl. oben E. 9.1.7). Seine Investition aus Errungenschaft\nwurde bereits in der Berechnung berücksichtigt (vgl. oben E. 9.1.8 und E. 9.1.11). Dem Eigengut des Klägers steht demnach keine Ersatzforderung in Höhe von CHF 320'000.00 zu.\n\nDie Beklagte macht ihrerseits Amortisationen der Hypothek geltend. Sie habe nach der Gütertrennung die Hypothek weiter amortisieren müssen. Seit dem 2. Juli 2014 habe sie alle drei\nMonate eine Amortisationszahlung in der Höhe von CHF 4'500.00 leisten müssen. Es würde\nsich dabei um Investitionen handeln, die zu berücksichtigen seien (act. 27 Rz 68.1). Es ist richtig, dass die Beklagte verpflichtet ist, pro Quartal CHF 4'500.00 der 1. Hypothek zu amortisieren (act. 93/2). Der Betrag von CHF 67'500.00 für die Zeitspanne von Juli 2014 bis Ende 2017\n(act. 93/1a) ist denn auch belegt (act. 24/163) und wird vom Kläger anerkannt (act. 101/203).\nIm Weiteren sind ihr auch die Amortisationen für die ersten drei Quartale des Jahres 2018 anzurechnen, was einen Gesamtbetrag von CHF 81'000.00 (act. 102 Rz 3.2) ergibt. Dem Eigengut der Beklagten steht mithin eine Forderung von CHF 81'000.00 gegenüber ihrer Errrungenschaft zu.\n\n"}