{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n in einer Schenkung bestehen noch durch eine Gegenleistung abgegolten worden sein, sondern es muss ein entschädigungsloser Rückforderungsanspruch des investierenden Ehegatten gegeben sein, wobei eine Schenkung unter Ehegatten nicht vermutet wird (Urteile des\nBundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3; 5A_662/2009 vom 21. Dezember\n2009 E. 2.3). Der Rechtsgrund für den Beitrag ist unbeachtlich. Er kann obligationenrechtlicher oder familienrechtlicher Natur sein und in Geld oder in einer geldwerten Sach - oder Arbeitsleistung bestehen. Ein Mehrwert ist gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der\nInvestitionen im Zeitpunkt der Begründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und\ndem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen\nVeräusserung (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27). Wer behauptet, er habe zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögenswerten des\nanderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen, hat dies zu beweisen (Art. 8 ZGB).\nIm Falle von Investitionen nach Art. 206 Abs. 1 ZGB gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Beweisthema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen, sondern der konkrete Zusammenhang zwischen Zahlung des einen Ehegatten und getilgter Schuld beim anderen Ehegatten, d.h. der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Bähler, Zur\nFührung von Prozessen über das Güterrecht, dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242;\nSteck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 9a; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom\n28. Januar 2009 E. 6.5; 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f.).\n\n9.1.11 Die Miteigentumsanteile der Parteien wurden wie folgt finanziert:\n\nMiteigentumsanteil Mann Miteigentumsanteil Frau Hypothek Total\nFinanzierung\nER Mann WEF Mann ER Mann EG Frau ER Frau WEF Frau\n(in CHF)\n\n288'789 118'461 123'950 30'000 10'000 243'300 1'657'500 2'472'000\n\nBeteiligungs-\n11,7 % 4,8 % 5,0 % 1,2 % 0,4 % 9,9 % 67,0 % 100 %\nverhältnis\nMehrwert 20'108 8'249 8'593 2'062 687 17'015 115'148 171'862\n\nVerteilung\nMehrwert aus 57'574 43'180 14'394\nHypothek\nZuordnung\ndes Mehrwerts 8'249 12'761 4'254\naus WEF\nErgebnis 374'720 118'461 132'543 88'003 29'335 243'300 1'657'500 2'643'862\n\nTotal Ansprü- ER Mann EG Frau ER Frau\nche 507'263 88'003 29'335\n\nSind die zum Erwerb von hälftigem Miteigentum geleisteten Beiträge nicht gleich hoch und hat\nmindestens ein Ehegatte Eigengut investiert, so muss von einer Investition des einen Ehegatten in den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten ausgegangen werden. Die Klägerin hat\nihren Miteigentumsanteil mit einem BVG-Vorbezug, einem Vorbezug der Säule 3a und\nSeite 39/65\n\nCHF 10'000.00 Errungenschaft finanziert. Den Restbetrag von CHF 123'950.00\n(= CHF 407'250.00 [= 1/2 Kaufpreis – 1/2 Hypothek] – CHF 243'300.00 – CHF 30'000.00 –\nCHF 10'000.00) hat der Kläger aus seiner Errungenschaft in die Errungenschaft der Beklagten\ninvestiert (vgl. dazu oben E. 9.1.8). Der Errungenschaft des Klägers steht mithin eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft der Beklagten in der Höhe von CHF 132'543.00\n(= CHF 123'950.00 Investition + CHF 8'593.00 Mehrwert) zu.\n\n9.1.12 Haftet für die Hypothek zunächst das Grundstück als Pfandobjekt und sodann beide Ehegatten\nals Solidarschuldner, ist der mittels der Hypothek erwirtschaftete Mehrwert auf beide Ehegatten\ngleichmässig zu verteilen (Aebi-Müller/Wolf, Gemeinschaftliches Eigentum unter Ehegatten –\ninsbesondere güter-, erb- und sachenrechtliche Aspekte, in: Wolf [Hrsg.], Gemeinschaftliches\nEigentum unter Ehegatten, eingetragenen Partnern und nichtehelichen Lebenspartnern –\nEU-Erbrechtsverordnung, INR 17, 2015, S. 31; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.68).\nDa vorliegend beide Parteien unbestrittenermassen solidarisch für den Kredit haften, ist der\nMehrwert, der auf die Hypothek entfällt, beiden Parteien je zur Hälfte zuzuordnen. Die Beklagte\nhat sowohl Eigengut als auch Errungenschaft investiert, weshalb der auf sie entfallende hälftige\nMehrwert der Hypothek von CHF 57'574.00 proportional auf ihre beiden Gütermassen zu verteilen ist. Das Verhältnis zwischen Eigengut (CHF 30'000.00) und Errungenschaft\n(CHF 10'000.00) beträgt 3/4 zu 1/4. Dementsprechend ist dem Eigengut CHF 43'180.00 und\nder Errungenschaft CHF 14'394.00 des Mehrwertes der Hypothek anzurechnen. Der Kläger hat\nausschliesslich Errungenschaft zur Finanzierung aufgewendet, weshalb der ihm zufallende\nMehrwert von CHF 57'574.00 seiner Errungenschaft hinzuzurechnen ist.\n\n"}