{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n Tag an den Verkäufer der ehelichen Liegenschaft, AL.________, übertragen. Der Verkaufserlös der vorehelichen Liegenschaft des Klägers ist jedoch erst mit Valuta 14. Juni 2011, mithin\nzwei Monate nach der Überweisung, auf das Konto des Klägers bei der AI.________ eingegangen (vgl. act. 27/16). Einen direkten Geldfluss aus dem Verkauf der Eigengutsliegenschaft und\nder Finanzierung der eheliche Liegenschaft konnte der Kläger damit nicht rechtsgenügend\nnachweisen. Dass es sich bei diesem Geld aus einem anderen Grund um Eigengut des Klägers handelt, macht er nicht geltend. Die Beklagte anerkennt jedoch, dass der Kläger\nCHF 262'700.00 für die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft aufgebracht sowie weitere\nCHF 320'000.00 auf das Konto überwiesen hat (vgl. zur Amortisation unten E. 9.1.16). Dieses\nGeld stellt Errungenschaft des Klägers dar (vgl. act. 93 S. 14 Rz 4). Davon hat der Kläger\nCHF 387'748.70 (= CHF 2'472'000.00 Kaufpreis – CHF 1'657'500.00 Hypothek [inkl. Amortisation] – CHF 20'000.00 Anzahlung – CHF 118'462.50 BVG-Vorbezug Kläger – CHF 14'988.80\nSäule 3a Vorbezug Kläger – CHF 243'300.00 BVG-Vorbezug Beklagte – CHF 30'000.00 Säule\n3a Vorbezug Beklagte) zum Kauf der Liegenschaft aufgebracht. Beim Restbetrag handelt es\nsich um Zinsen sowie andere Mehrkosten (vgl. dazu act. 21 Rz 86.4; act. 1/11). Der mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erstmals vorgebrachte voreheliche WEF-Vorbezug von\nCHF 109'178.10, welcher nach dem Verkauf der vorehelichen Liegenschaft des Klägers in\nAK.________ auf die eheliche Liegenschaft übertragen wurde (act. 110), wurde nach Aktenschluss und damit, was das Güterrecht betrifft (Dispositions- und Verhandlungsmaxime), verspätet vorgebracht (Art. 229 ZPO).\n\n9.1.9 Der hälftige Miteigentumsanteil der Parteien beträgt je CHF 1'321'931.00 (= Verkehrswert von\nCHF 2'643'862.00 / 2 [vgl. oben E. 9.1]). Der Kläger finanzierte seinen Miteigentumsanteil aus\nErrungenschaft und Drittmitteln (Hypothek und Vorbezügen), weshalb sein Miteigentumsanteil\nder Errungenschaft zuzuordnen ist. Die Beklagte finanzierte ihren Miteigentumsanteil mehrheitlich aus Errungenschaft (nur CHF 30'000.00 Eigengut) und Drittmitteln (Hypothek und Vorbezügen), weshalb ihr Miteigentumsanteil ebenfalls der Errungenschaft zuzuordnen ist.\n\n(in CHF) Miteigentumsanteil Mann Miteigentumsanteil Frau\nTotal\n(Errungenschaft) (Errungenschaft)\n\nKaufpreis 1'236'000 1'236'000 2'472'000\n\nMehrwert 85'931 85'931 171'862\n\nZuordnung Eigentum 1'321'931 1'321'931 2'643'862\n\n9.1.10 In einem zweiten Schritt ist die Herkunft der Investitionen zu berücksichtigen, damit die Ersatzforderung(en) aus Art. 206 und Art. 209 ZGB berechnet werden können.\n\nHat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen\nBetrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Der Nichteigentümerehegatte muss somit aus seinem Vermögen zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines bestimmten Vermögensgegenstandes des Eigentümerehegatten eine Investition getätigt haben. Dieser Beitrag darf weder\nSeite 38/65\n\n"}