{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Teilzahlung sei mit einer Hypothek von CHF 232'000.00 sowie Eigenmitteln finanziert worden (act. 21 Rz 86.2 und Rz 86.4; act. 1/10). Heute betrage die Hypothek\nCHF 1'657'500.00. Da beide Parteien in ihrer Berechnung mit einer hypothekarischen Belastung von aktuell CHF 1'657'500.00 rechnen (act. 27/163; act. 93/1a–1b; act. 101/203–204) und\nder Kläger keine gestaffelte Mehrwertberechnung aufgrund getätigter Amortisationen der Hypothek (vgl. dazu unten E. 9.1.8 und E. 9.1.16) beantragt, ist vorliegend von einer hypothekarischen Belastung von CHF 1'657'500.00 auszugehen. Der Kläger leistete unbestrittenermassen\neinen BVG-Vorbezug von CHF 118'462.50 sowie einen Vorbezug aus der 3. Säule von\nCHF 14'988.80 (act. 101/201). Dass es sich beim Guthaben der 3. Säule (teilweise) um voreheliches Guthaben handelt, substantiiert der Kläger nicht, weshalb von Errungenschaft auszugehen ist (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Beklagte leistete einen BVG-Vorbezug in der Höhe\nvon CHF 243'300.00 (act. 12/11). Im weiteren ist unbestritten, dass die Anzahlung in der Höhe\nvon CHF 20'000.00 vom gemeinsamen Bankkonto Nr. .________ bei der AI.________ beglichen wurde (act. 27 Rz 86.1). Dieser Betrag stellt Errungenschaft dar und ist je zur Hälfte auf\ndie Parteien aufzuteilen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beklagte aus ihrer vorehelich angesparten 3. Säule CHF 30'000.00 in den Kauf der Liegenschaft investierte\n(vgl. act. 1/10). Aus der Vermögensübersicht der Beklagten bei der AJ.________AG per\n10. August 2006 (mithin vor der Heirat am tt.mm.2006) ist ersichtlich, dass die Beklagte ein\nSäule 3a-Guthaben von CHF 31'924.88 aufwies (vgl. act. 27/129). Davon wurden mit Valuta\n4./5. Juni 2009 CHF 30'000.00 mit dem Vermerk \"Acquisition/Amortization of residential property\" auf das Hypothekarkonto der Parteien bei der AI.________ überwiesen (act. 12/11;\nact. 27/163; act. 40/205). Diese CHF 30'000.00 stellten damit Eigengut der Beklagten dar und\nwurden für die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft verwendet.\n\n9.1.8 Der Kläger moniert, er habe weitere CHF 262'720.00 aus Eigengut in die Liegenschaft investiert sowie mit CHF 320'000.00 kurz nach dem Kauf der Liegenschaft die Hypothek freiwillig\namortisiert. Vor der Eheschliessung habe er eine Liegenschaft in AK.________ erworben und\ndiese am 10. Juni 2011 zu einem Preis von CHF 1,3 Mio. verkauft. Vom Verkaufserlös habe er\nim Umfang von CHF 584'000.00 die Hypothek seiner vorehelichen Liegenschaft in\nAK.________ zurückbezahlt. Den Rest des Verkaufserlöses habe er zur Tilgung der 4. Teilzahlung der ehelichen Liegenschaft auf das gemeinsame Bankkonto bei der AI.________ Konto-\nNr. .________ überwiesen (act. 21/16; act. 21 Rz 87.1–87.3). Dabei würde es sich um Ersatzanschaffungen aus Eigengut handeln, die wiederum dem Eigengut des Ehemannes zuzuordnen seien. Die Beklagte anerkennt, dass der Kläger seine voreheliche Liegenschaft verkauft\nhabe. Sie bestreitet jedoch, dass er damit in Bezug auf die Finanzierung der ehelichen Liegenschaft Eigengut nachweisen könne (act. 40 Rz 163).\n\nAn der Parteibefragung führte die Beklagte aus, der Betrag von CHF 262'700.00 sei direkt vom\nKläger an AL.________ für die Liegenschaft bezahlt worden. Sie würde immer noch nicht verstehen, woher dieses Geld ursprünglich komme. Sie wisse nur, dass der Kläger diesen Betrag\neinbezahlt habe (act. 93 S. 14 Rz 4). Aus dem Bankauszug des gemeinsamen Kontos der Parteien bei der AI.________ (Konto-Nr. .________) geht zwar hervor, dass der Kläger am 14. April 2011 CHF 262'700.00 auf dieses Konto überwies (act. 1/12). Der Betrag wurde am selben\nSeite 37/65\n\n"}