{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Insgesamt stimmen die Feststellungen im Gutachten über\nden Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein\nund die Schlussfolgerungen des Gutachters sind ausreichend und überzeugend begründet,\nweshalb auf den von K.________ ermittelten aktuellen Verkehrswert abzustellen ist.\n\nDer Kläger beantragte nach der Erstattung des Gutachtens durch K.________, den damaligen Generalunternehmer und Architekten der Überbauung, AG.________, mit der Schätzung\ndes \"effektiven Verkaufspreises\" und zur Beantwortung der vom Kläger gestellten Ergänzungsfragen zu beauftragen (act. 73; act. 101). Gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine andere sachverständige Person beiziehen, wenn das Gutachten unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist. Allfällige\nMängel eines Gutachtens sind aber möglichst durch Verbesserung bzw. Ergänzung oder Erläuterung (desselben Gutachters) zu beheben (Dolge, Basler Kommentar, 2. A., 2013,\nArt. 188 ZPO N 8 f.; Weibel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 188 ZPO N 10). Das Gutachten\nvon K.________ ist weder unvollständig noch unklar, zumal mit der Beantwortung aller vom\nKläger gestellten Ergänzungsfragen (vgl. act. 73) Klarheit über noch offene Fragen geschaffen wurde (vgl. auch Entscheid vom 12. Juli 2017 [act. 74]). Zudem ist festzuhalten, dass es\nsich bei AG.________ nicht um einen unabhängigen Gutachter handelt (für Gutachter gelten\ndieselben Ausstandsgründe wie für Gerichtspersonen, wobei objektive Umstände genügen,\nwelche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen; vgl. Dolge, a.a.O., Art. 183\nZPO N 20 f.), zumal es sich um den damaligen Architekten des Hauses handelt.\n\n9.1.5 In einem nächsten Schritt sind die beiden Miteigentumsanteile zum Verkehrswert den Gütermassen der Ehegatten zuzuordnen. Die Miteigentumsanteile sind unabhängig von der Frage\neiner allfälligen Mitfinanzierung durch den anderen Ehegatten als selbständige Vermögenswerte zu behandeln und dem Ehemann und der Ehefrau zuzuweisen (Steck/ Fankhauser,\na.a.O., Art. 196 ZGB N 21; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.60).\n\n9.1.6 Wurde der Kauf durch beide Gütermassen des erwerbenden Ehegatten finanziert, wird der\nTeil des Miteigentums der Gütermasse zugeordnet, in die der grössere Teil integriert werden\nkann. Die gemeinsam unterzeichnete Hypothekarschuld ist gemäss dem Grundsatz des\nsachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 209 Abs. 2 ZGB der Masse zuzuordnen, in die der\nTeil des Miteigentums integriert wird (BGE 132 III 145 E. 2.2.2 und E. 3.3.2 = Pra 2006\nNr. 142; 123 III 152 E. 6b/bb). Wurde der Grundstückkauf durch einen Vorbezug von Pensionskassenguthaben finanziert, gilt bis zum Eintritt des Vorsorgefalls der Vorbezug als Darlehen\nder Vorsorgeeinrichtung und ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung gleich zu behandeln wie eine grundpfandgesicherte Schuld. Er übt demnach keinen Einfluss auf die Zuordnung\nder Liegenschaft zu den Aktiven einer der Massen des Erwerbers aus; diese Zuordnung erfolgt\nnach den gewöhnlichen Regeln (Art. 197 ff. ZGB). Der Vorbezug belastet diejenige Masse als\nSchuld, der die Liegenschaft zugordnet ist (Art. 209 Abs. 2 ZGB; BGE 132 III 145 E. 2.3.2 =\nPra 2006 Nr. 145; BGE 141 III 145 E. 4.3.1).\nSeite 36/65\n\n"}