{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Weshalb der Gutachter zustimme, dass der Neuwert des Gebäudes mit den ausgewiesenen Gesamtinvestitionen CHF 2'755'000.00 betrage, in seinem Gutachten jedoch die Liegenschaft dennoch einen Wertverlust aufweise, gehe aus den Antworten von K.________\nnicht hervor und sei nicht nachvollziehbar. Ein Verkehrswert sei ein verkaufsorientierter Wert.\nDie Nachfrage müsse entsprechend miteinbezogen werden. Zudem basiere die Bewertung\nder Liegenschaft auf einem viel zu tiefen Quadratmeterpreis. Die Erklärung des Gutachters,\ndass sich der Wert eines Grundstücks mit einer Überbauung verringere, sei nicht schlüssig.\nAus all diesen Gründen sei von einem aktuellen Verkehrswert der ehelichen\nLiegenschaft von mindestens CHF 3 Mio. auszugehen (act. 101 Rz 32–40).\nSeite 34/65\n\n9.1.2 Die Beklagte entgegnet, das Verkehrswertgutachten sei mit aller Sorgfalt ausgestellt worden\nund ein Minderwert sei nicht eingetreten. Vielmehr sei ein Mehrwert im Verhältnis zum Kaufpreis eingetreten. Die von den Parteien getätigten Investitionen hätten zu einer allgemeinen\nWohnbefindlichkeit geführt, jedoch nicht zu einem Mehrwert. Bei der Kritik am Quadratmeterpreis habe der Gutachter in seinem ergänzenden Bericht zu Recht festgehalten, dass sich\nder Quadratmeterpreis bei einem überbauten Grundstück anders berechne als bei einem unbebauten. So könne es bei einem bebauten Grundstück nur noch um die Ausnützungsreserve gehen. Diese habe sich dann in das Gesamtbild einzupassen und könne nicht einfach\nrealisiert werden, weshalb sich bei einer Liegenschaft, die bereits gebaut sei, ein tieferer\nLandpreis ergebe (act. 103 S. 5).\n\n9.1.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.2.6), darf das Gericht von den Erkenntnissen der sachverständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Das Gericht hat bei der Beurteilung des Gutachtens zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der Aufbau und\nInhalt vollständig, klar und schlüssig sind. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die\ntatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolgerungen gehörig und überzeugend begründet sind. Mängel sind möglichst durch Verbesserung – auf\ndem Weg der Erläuterung und Ergänzung – zu beheben.\n\n9.1.4 Entgegen den Ausführungen des Klägers wurde die aktuelle Marktlage sowohl in\nN.________ allgemein, als auch H.________ im Besonderen vom Gutachter berücksichtigt\n(act. 79b Ziff. 1). Der Gutachter führte auf die Ergänzungsfrage des Klägers betreffend die\naktuelle Marktlage aus, die vom Kläger angegebenen Verkaufspreise der Liegenschaften\nAD.________ (CHF 3,3 Mio.) und AE.________ (CHF 3,5 Mio.) seien durch den Kläger nicht\nnachgewiesen worden, da die Liegenschaften nie öffentlich ausgeschrieben worden seien.\nDer Verkehrswert entspricht dem aktuellen Marktwert, der dem Kaufpreis entspricht, der im\nnormalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte (BGE 125 III 1 E. 5b; Steck/Fankhauser,\na.a.O., Art. 211 ZGB N 6). Jedoch sind (überhöhte) Liebhaberpreise nicht zu berücksichtigen.\nInsbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, zu welchem Preis die beiden anderen Liegenschaften am AF.________ veräussert wurden. Es ist allein auf den Wert abzustellen, für\nwelchen die eheliche Liegenschaft in angemessener Zeit veräussert werden kann, zumal\nauch nicht nachgewiesen ist, ob die Liegenschaften AD.________ und AE.________ denselben Ausbaustandard aufwiesen. In Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten wertvermehrenden Investitionen erläuterte der Gutachter in seiner Eingabe vom 25. Juli 2017, im\nZuge der Bewertung seien alle vorhandenen Bauteile und Investitionen berücksichtigt worden. Entscheidend sei nicht die Höhe der getätigten Investitionen, sondern wie hoch der heutige Verkehrswert tatsächlich sei. Die Höhe einer Investition bzw. die Kosten einer baulichen\nTätigkeit würden sich kaum je exakt in einem um den Investitionsbetrag erhöhten Verkehrswert widerspiegeln. Die Investitionen seien vor gut acht Jahren getätigt worden. Der Ausbau\nhabe damit bereits knapp die Hälfte seiner Lebenserwartung erreicht. Dies werde in der technischen Entwertung (der Altersentwertung) wiedergegeben (act. 79b Ziff. 2.1–2.4). Die\nSchlussfolgerung des Gutachters, dass das Gebäude zwar insgesamt einen gehobenen\nStandard aufweise, jedoch der Ausbau nicht luxuriös gestaltet sei, was sich insbesondere in\nder Anzahl, Grösse und Ausstattung der Nasszellen zeige, ist schlüssig und nachvollziehbar.\nAuch zur Frage, weshalb der Gutachter von einem Quadratmeterpreis von CHF 1'444.00\nausgegangen sei, hat der Gutachter in seinem ergänzenden Bericht klar und überzeugend\nStellung genommen, indem er ausführte, der Wert einer unbebauten Zelle verringere sich\nSeite 35/65\n\n"}