{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter\nBerücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und\nFrauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste\nsachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen o-\nder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer\nnachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen\nVermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse\nübersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld\nbelastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber\ndie Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB).\n\nArt. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt dann\nzur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand\nSeite 33/65\n\nfeststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche\nVermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB.\nDieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet,\nträgt dafür die Beweislast. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange\nihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künftige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der\nNachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten.\nDenn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehegatte für den Erwerb eines\nbestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer bestimmten Schuld Mittel aus\nseiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung ist der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden\nSteuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die\nEhegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte o-\nder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel\nbleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt\n(Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen;\nBGE 131 III 559 E. 4.3).\n\n9. Vorab ist das Mannesgut per 16. November 2012 auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.\n\n9.1 Die eheliche Liegenschaft H.________, Grundstück Nr. AH.________, GB N.________, steht\nunbestrittenermassen im hälftigen Miteigentum der Parteien (act. 21 Rz 82.1; act. 27\nRz 62.1). Die Parteien haben die eheliche Liegenschaft am 17. März 2009 zu einem Kaufpreis\nvon CHF 2,472 Mio. erworben (act. 1/9). Über den aktuellen Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft wurde ein gerichtliches Gutachten eingeholt. Der Verkehrswert der Liegenschaft\nwurde auf CHF 2'643'862.00 geschätzt (act. 67b).\n\n"}