{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die Beklagte beantragt, sie sei zu verpflichten, dem Kläger maximal CHF 72'803.20\n(eventualiter maximal CHF 1'233'953.65) zu bezahlen, abzüglich der seit Juli 2018 geleisteten Amortisationszahlungen der Hypothek sowie der seit Januar 2018 aufgelaufenen Zahlungen für die Einlagerung der Möbel des Klägers bei I.________ (act. 102, Rechtsbegehren\nZiff. 16).\n\n8.1 Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gelten die Verhandlungs- und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom\n20. März 2013 E. 4.3.1). Das Gericht darf einer Partei aufgrund der Dispositionsmaxime nicht\nmehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei\nanerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem\nGericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel\nanzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach\nden allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei,\nwelche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB).\n\n8.2 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind\nzwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das\nFrauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft\nund das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die\nHälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft\noder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger\nSeite 32/65\n\nMehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens)\ndie Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.\n\n8.3 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des\nGüterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde mit Entscheid vom 2. April 2014 die\nGütertrennung per 16. November 2012 angeordnet (Verfahren ES 2012 627). Nach der Auflösung des Güterstandes beeinflussen Veränderungen im Bestand des Vermögens eines Ehegatten die güterrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr. Es kann insbesondere sowohl hinsichtlich Aktiven als auch Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen.\nAuch Ersatzanschaffungen sind nicht mehr möglich.\n\n8.4 Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der\nScheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 204 ZGB N 10).\n\n8.5 Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert\nim Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar\nwäre. Nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar\nzum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2).\n\n"}