{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Dient dieses für sämtliche Bewerbungen als\nVorlage, sollte beim Korrekturlesen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und nötigenfalls\ndie Hilfe von Drittpersonen in Anspruch genommen werden (sog. Vieraugenprinzip).\nImmerhin korrigierte der Kläger die zwei vom Obergericht Zug als Beispiel genannten Fehler,\nwelche sich in allen Motivationsschreiben wiederfanden (\"stillsicher\" und \"Key-Pleyer\" [Urteile\ndes Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2]). Da es\nsich jedoch nur um eine beispielhafte Aufzählung der Fehler handelte, wäre es Sache des\nKlägers gewesen, das gesamte Motivationsschreiben nochmals auf seine Fehlerhaftigkeit hin\nzu überprüfen und nötigenfalls zu verbessern. Dies hat er unterlassen. Ein\nMotivationsschreiben sollte zudem möglichst kurz gehalten werden und in der Regel eine\nSeite nicht überschreiten. Trotz mehrmaligen Hinweisen der Beklagten diesbezüglich und\ndem Hinweis, dass die Formulierungen des Klägers blumig und unverständlich ausfallen\nwürden (act. 5 S. 17 im Verfahren ES 2017 670), hat der Kläger nichts am Text seines\nMotivationsschreibens geändert.\n\nAuch der Lebenslauf des Klägers weist Fehler auf: \"Ausarbeitung Jahresverträgen\", \"Finance\nAnalyst\" anstatt \"Financial Analyst\" und fehlende Klammer nach \"Aussenhandelsfachmann\".\nIn Bezug auf das Bewerbungsfoto ist festzuhalten, dass ein gutes Foto von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist, um dem potentiellen neuen Arbeitgeber einen guten ersten\nEindruck zu vermitteln (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom\n2. November 2016 E. 4.5.2). Der Kläger hat zwar das Bewerbungsfoto auf Anraten der\nGerichte und der Beklagten gewechselt (altes Bewerbungsfoto in act. 21/85; neues Bewerbungsfoto in act. 1/23 im Verfahren ES 2017 627). Jedoch entspricht das neue Foto ebenfalls\nnicht den Anforderungen an ein gutes Bewerbungsfoto. Es ist von schlechter Bildqualität, ist\nunscharf und weist eine schlechte Lichtqualität auf.\n\n6.3.6 Entgegen den Ausführungen des Klägers vermag er aus den Absagen und Rückmeldungen\nder potentiellen Arbeitgeber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (act. 34 Rz 103; act. 1\nRz 42 im Verfahren ES 2017 670), zumal Absagen auf Stellenbewerbungen stets wohlwollend und höflich formuliert sind. Die Mehrheit der Absagen weist standardmässige\nFormulierungen auf (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670). Damit vermag der Kläger nicht\naufzuzeigen, dass die Bewerbungen den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprächen.\nWie der Kläger richtigerweise ausführt, kann ihm nicht vorgehalten werden, dass sämtliche\nBewerbungen mit Mängeln behaftet sind (act. 103 S. 6). Einzeln betrachtet mögen die Fehler\nzwar nicht die Suchbemühungen als ungenügend zu qualifizieren. In der Gesamtbetrachtung\nzeigen aber die mangelhaften Bewerbungsunterlagen, dass der Kläger die geforderte Ernst -\nhaftigkeit und Sorgfalt im Bewerbungsverfahren nicht aufwendete. Daran vermag auch die\nDokumentation der eingereichten Bewerbungen samt Stellenausschreibungen nichts zu\nändern. Die vom Kläger eingereichten Bewerbungen Nr. 399–477 sind sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ungenügend.\n6.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit\nzumutbar und möglich ist. Nachdem die elterliche Obhut über die Kinder der Beklagten\nSeite 31/65\n\nzugewiesen worden ist, ist der Kläger gehalten, sich um eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit welcher er in der Lage ist, seinen monatlichen Bedarf selber zu decken. Wie aus den Steuererklärungen ersichtlich ist (act. 34/184), hat er für das Jahr 2007\nEinkünfte von CHF 153'570.00 und für das Jahr 2009 solche von CHF 146'693.00 (inkl. Taggelder der Arbeitslosenversicherung) deklariert. Daraus ist ersichtlich, dass er mit diesem\nEinkommen, den ihm anzurechnenden monatlichen Bedarf selber decken kann. Weil das\nVermögen der Beklagten erheblich grösser ist, als jenes des Klägers, ist es nicht angemessen, dass der Kläger Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen muss.\n\nEine Übergangsfrist für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist dem Kläger nicht einzuräumen, da er bereits seit dem 1. Mai 2015 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hätte\n(vgl. Ziff. 2.2. des Sachverhalts; Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21\nvom 12. August 2014).\n\n7. Als nächstes ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen.\n\n"}