{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Mehrfach verwendete Formulierungen, welche sich nicht auf die ausgeschriebene\nStelle beziehen, sind Anzeichen mangelnder Sorgfalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_76/2009\nvom 4. Mai 2009 E. 6.2.1; Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom\n2. November 2016 E. 4.5).\n6.3.4 Der Kläger hat sich von Mitte Mai 2016 bis Ende November 2017 auf 78 Stellen beworben\n(act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670), was nur vier Bewerbungen pro Monat entspricht\nSeite 29/65\n\n(= 78 Bewerbungen / 19,5 Monate). Jedoch trifft es entgegen den Ausführungen der\nBeklagten nicht zu, dass sich der Kläger zwischen Februar und Mitte August 2016 auf keine\nStelle beworben habe. So liegen drei Bewerbungen datierend vom Mai, vier Bewerbungen\ndatierend vom Juni und sieben Bewerbungen datierend vom Juli 2016 im Recht (act. 1/21\nBewerbungen Nr. 399–412 im Verfahren ES 2017 670), was aber in quantitativer Hinsicht\nungenügend ist.\n\n6.3.5 In qualitativer Hinsicht fällt positiv auf, dass der Kläger ab der Bewerbung Nr. 417 vom\n19. September 2016 das Motivationsschreiben sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die\nFormatierung angepasst hat. So hat er beispielsweise das angeschriebene Unternehmen im\nersten Absatz (\"[…], die im Internet der Homepage der [Name der entsprechenden Firma]\nausgeschrieben ist […]\") namentlich erwähnt. Jedoch weist der Kläger trotz Hinweisen des\nObergerichts Zug (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5.2) in seinem Motivationsschreiben weiterhin explizit darauf hin, dass seine\nletzte Festanstellung im Mai 2009 beendet worden sei. Auch verwendet er weiterhin den\nfolgenden Satz: \"Ab Mai 2010 bis September 2012 betätigte ich mich gelegentlich als unabhängiger Rohstoffhändler für meine Firma T.________ mit Futures für Gasöl an der ICE-\nBörse und kümmerte mich um die Erziehung meiner zwei Kleinkinder\" (Motivationsschreiben\nAbs. 2 in act. 1/22 im Verfahren ES 2017 670). Wie schon das obergerichtliche Urteil\nfesthielt, erwecken die Formulierungen \"gelegentlich\" und \"kümmerte ich mich um die\nErziehung meiner zwei Kleinkinder\" den Eindruck, als hätte der Kläger seit Juni, respektive\nFebruar 2009, nicht mehr gearbeitet und seine Zeit grösstenteils der Kinderbetreuung\ngewidmet. Die gewählte Formulierung vermittelt einem potentiellen Arbeitgeber eine falsche\nVorstellung. Die Kinder wurden bereits während des Zusammen-lebens unter der Woche vier\nTage in der Krippe betreut. Nach der Trennung der Parteien wurde die Obhut über die Kinder\nunbestrittenermassen der Mutter zugeteilt. Der Kläger war somit nicht mehrheitlich mit der\nKinderbetreuung beschäftigt (vgl. oben E. 6.2.5.2). Hinzu kommt, dass sowohl in den Urteilen\ndes Obergerichts Zug vom 12. August 2014 als auch in jenem vom 2. November 2016\nexplizit festgehalten wurde, dass es für die Formulierung des Motivationsschreibens ohne\nBelang sei, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit mit seinem\nUnternehmen T.________ war (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31\nvom 2. November 2016 E. 4.5.2). Trotz der Hinweise auf eine ungünstige Formulierung im\nMotivationsschreiben war der Kläger nicht gewillt, diese Formulierung zu ändern. Auch an\nder Formulierung \"In einem persönlichen Gespräch bin ich gerne bereit Ihnen über meine\nAktivitäten für die Zeit nach 2012 bis heute Auskunft zu geben\" hat der Kläger trotz Kritik der\nGerichte bis zuletzt (vgl. Bewerbung Nr. 477) festgehalten. Im Weiteren enthalten die\nMotivationsschreiben diverse Grammatikfehler: \"kontinuierliche\" (Nr. 430), \"gelang es mir\nden [der] Aufbau und [die] Pflege eines persönlichen Netzwerkes\" (Nr. 432; Nr. 433; Nr. 440),\nmehrere \"und\" anstatt Kommas in einem Satz (Nr. 430; Nr. 440), \"um die ehrgeizigen Ziel[e]\ndes Businessplan[s]\" (Nr. 434), \"Fähigkeiten sich stilsicher aus[zu]drücken, runden mein\nProfil ab\" (Nr. 435), \"Mit starke[r] kommunkative[r] Ausdrucksweise ist es mir gelungen\"\n(Nr. 435), \"abgeschlossenerer Zusatzausausbildung\" (Nr. 451) sowie \"durch greifbaren\nproduktiven Massnahmen umzusetzen\" (Nr. 465). Dabei handelt es sich um eine\nbeispielhafte Aufzählung einiger Fehler in den Motivationsschreiben (vgl. dazu auch\nAufstellung der Beklagten der Fehler in act. 5 S. 20–34 im Verfahren ES 2017 670). Da meist\nderselbe Standardtext (mit einigen Anpassungen im dritten Abschnitt) für sämtliche\nMotivationsschreiben weiterverwendet wurde, ziehen sich diese Fehler durch alle\nSeite 30/65\n\n"}