{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Zudem ist es regelmässig\nso, dass Gartenarbeiten und Grillieren vom Ehemann übernommen werden.\n\nDie weiteren vom Kläger eingereichten Zeugenbestätigungen stammen alle von Freunden\ndes Klägers (act. 21/44–48). Die Bestätigungen stehen den Ausführungen der Beklagten, zumindest gleiche Bezugsperson für die Kinder gewesen zu sein, nicht entgegen. Zudem besagen sie nichts im Zusammenhang mit der behaupteten Abmachung der Parteien betreffend\nRollenteilung nach der Aufgabe der Festanstellung durch den Kläger.\n\n6.2.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Ob sie auch tatsächlich möglich ist, ist nachfolgend zu prüfen.\n\n6.3 Im Eheschutzentscheid vom 2. April 2014 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die\nDauer von einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu\nbezahlen. Das Obergericht Zug bestätigte mit Urteil vom 12. August 2014 den erstinstanzlichen Eheschutzentscheid und führte aus, es sei dem Kläger zumutbar und möglich, nach\neinem Jahr eine Anstellung zu finden und für seinen Unterhalt selbst aufzukommen (Urteile\ndes Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.5.5–7.5.8). Mit\nEingabe vom 9. Februar 2016 stellte der Kläger ein Gesuch auf Abänderung des Eheschutzentscheides und führte aus, er habe trotz intensiven Suchbemühungen – entgegen der\nAnnahme des Obergerichts – keine Anstellung finden können. Der Entscheid der Einzelrichterin vom 29. Juli 2016 wies auf verschiedenste Mängel der Bewerbungen hin, sprach\nSeite 28/65\n\ndem Kläger aber dennoch einen Unterhalt zu. Sowohl das Obergericht Zug als auch das\nBundesgericht hielten demgegenüber fest, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können,\ndass er kein Einkommen zu erzielen vermöge. Es sei ihm deshalb weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, welches es ihm erlaube, seinen Bedarf zu decken (Urteile\ndes Obergerichts Zug Z2 2016 29 und Z2 2016 31 vom 2. November 2016 E. 4.5 und E. 4.6;\nUrteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7). Am 22. Dezember 2017\nstellte der Kläger ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte wiederum die Leistung von Unterhaltszahlungen (Verfahren ES 2017 670). In diesem Verfahren\nreichte der Kläger die Bewerbungen Nr. 399–477 ein (act. 1/21 im Verfahren ES 2017 670),\nwelche vorliegend auf ihre Ernsthaftigkeit und Sorgfalt hin zu prüfen sind.\n\n6.3.1 Der Kläger begründet seinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt damit, er habe sich in\nden vergangenen Monaten auf ca. 250 Stellen beworben, wobei er ausschliesslich Absagen\nerhalten habe. Die eingereichten Bewerbungen und Absageschreiben würden deutlich und\nunmissverständlich zeigen, dass er mit enormem Einsatz alles Zumutbare unternommen\nhabe, um eine Stelle zu finden (act. 21 Rz 54 und Rz 58). Die Bewerbungen würden qualitativ in jeder Hinsicht den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen, weshalb er auch\nvon vielen Arbeitgebern geschätzt und als qualifiziert hervorgehoben worden sei (act. 34\nRz 103–117).\n\n6.3.2 Die Beklagte bestreitet die Ernsthaftigkeit dieser Bewerbungen. In der Zeit vom 9. Februar 2016 bis 22. Dezember 2017 habe der Kläger nur 78 neue Bewerbungen geschrieben,\nwas vier Bewerbungen pro Monat entspreche. Die Bemühungen, eine neue Stelle zu finden,\nseien damit offensichtlich unzureichend. Überdies falle auf, dass der Kläger sich während\nfünfeinhalb Monaten nicht beworben habe. Diese Lücke sei nicht nachvollziehbar. Das Foto\nauf dem Lebenslauf weise eine schlechte Bildqualität auf und sei verzerrt. Dies mache\nkeinen positiven und einladenden Eindruck auf einen potentiellen Arbeitgeber. Der Lebenslauf enthalte Schreibfehler und fehlende Satzzeichen. Alle Motivationsschreiben seien länger\nals eine Seite und die Formulierungen würden blumig und unverständlich ausfallen. Jedes\neinzelne Schreiben weise zahlreiche Fehler auf. Es sei nicht förderlich, wenn der Kläger\nbereits im zweiten Abschnitt des Motivationsschreibens festhalte, dass seine letzte feste\nauswärtige Anstellung bis im Mai 2009 gedauert und er anschliessend nur gelegentlich für\ndie T.________ gehandelt habe. Auch lasse sich der Kläger trotz mehrfacher Kritik seitens\nder Gerichte nicht davon abbringen, weiterhin am Satz festzuhalten, er hätte sich um die\nErziehung seiner zwei Kinder gekümmert (act. 102 Rz 2.1.4).\n\n"}