{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ob der Kläger diese Stelle freiwillig aufgab oder ob er\nvom Arbeitgeber entlassen wurde, kann für die nachfolgende Beurteilung offen bleiben. Aus\nden eingereichten Rechnungen der Kinderkrippe V.________ ist ersichtlich, dass die Kinder\nbis Oktober 2011 vier Tage pro Woche in der Kinderkrippe betreut wurden. Danach reduzierte sich die Betreuung durch die Kinderkrippe noch auf zwei bis drei Tage pro Woche\n(act. 27/59–63). Eine Reduktion der Drittbetreuung der Kinder aufgrund der Aufgabe der Arbeitstätigkeit durch den Kläger per 23. Januar 2009 ist nicht ersichtlich, zumal die Kinder ab\nFebruar 2009 weiterhin von Montag bis Donnerstag die Kinderkrippe besuchten und der Kläger nach der Aufgabe seiner Festanstellung die T.________ gründete. So führt der Kläger\naus, er sei dieser Tätigkeit nachgegangen, während die Kinder in der Krippe respektive im\nKindergarten gewesen seien (act. 21 Rz 19.3). Aus dem Schreiben der U.________AG vom\n19. März 2013 sowie aus zwei E-Mails des Klägers geht hervor, dass der Kläger mit der\nT.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte für die U.________AG abwickelte\n(vgl. act. 27/66; act. 27/68a–b) und auch im Jahr 2013 noch täglich Marktinformationen der\nU.________AG abgab (act. 21/55; act. 27/73). Auch nach der Aufgabe der (selbständigen)\nberuflichen Tätigkeit durch den Kläger wurde an diesem Betreuungsmodell nichts geändert,\nobwohl der Kläger nun ganztägig zu Hause war. Dass der Kläger den Haushalt führte und die\nKinder in den Kindergarten bzw. die Krippe brachte, führt nicht automatisch dazu, die Hauptbezugsperson der Kinder zu sein. Dies wäre vielmehr der Fall gewesen, wenn er die Kinder,\nsofern sie nicht aufgrund des Alters bereits den Kindergarten besuchten, tatsächlich ganztätig zu Hause betreut hätte. Dies wurde aber ganz offensichtlich nicht gemacht und war von\nden Parteien auch nicht gewollt. Ehebedingte Nachteile erlitt der Kläger dadurch kaum.\nSelbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, dass ihm nach der Aufgabe seiner\nErwerbstätigkeit die Kinderbetreuung und Haushaltsführung oblag, würde diese\nAufgabenteilung aufgrund der relativ kurzen Dauer von rund vier Jahren, d.h. von der\nAufgabe der Anstellung im Januar 2009 bis zum Auszug aus der ehelichen Liegenschaft im\nMärz 2013, kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Hausgattenehe\nbegründen (Schwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 58 ff.).\n\n6.2.5.3 Um nachzuweisen, dass sich der Kläger während des Zusammenlebens um die Kinder gekümmert habe, beantragt er die Befragung diverser Zeugen (insbesondere Nachbarn, ehemalige Arbeitskollegen des Klägers sowie die Gruppenleiterin der Kinderkrippe [act. 21\nRz 19.2 und Rz 19.4]). Das Gericht kann nach Massgabe der antizipierten Beweiswürdigung\nvon einer Berücksichtigung der angebotenen Beweise absehen. Insbesondere ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund anderer, bereits abgenommener Beweise schon zu einem Ergebnis gelangt ist und davon ausgeht, dass weitere\nSeite 27/65\n\nAbklärungen am massgeblichen Ergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (Urteil des Bundesgerichts 4C_469/2004 vom 17. März 2005 E. 1.3; BGE 122 III 223; Staehelin/Staehelin/\nGrolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 18 Rz 23). Die angebotenen Zeugenbefragungen\nmüssen daher – entgegen den Ausführungen des Klägers (act. 21 Rz 19.4) – nicht zwingend\ndurchgeführt und gewürdigt werden. Diese vermögen an den Überzeugungen des Gerichts\nnichts zu ändern, zumal der Kläger damit belegen möchte, dass er sich nach der Betreuung\nder Kinder in der Kinderkrippe abends und am Wochenende um die Kinder gekümmert habe\n(act. 21 Rz 19.3). Alle vom Kläger beantragten Zeugen haben bereits eine schriftliche Stellungnahme zuhanden des Klägers abgegeben, die dieser als Belege eingere icht hat. Zudem\ndürften den Zeugenaussagen von W.________, X.________, Y.________, Z.________ und\nAA.________ aufgrund ihrer Nähe zum Kläger (alle bezeichnen sich als Freunde des Klägers) höchstens geringer Beweiswert zukommen. Von den Zeugen ist zu erwarten, dass sie\ndie Ausführungen, die sie bereits schriftlich gemacht haben (act. 21/42–48), bestätigen werden und daher nicht geeignet sind, objektiv zu beurteilen, wie die Rollenverteilung zwischen\nden Parteien während des Zusammenlebens war.\n\nSo bestätigte AB.________ in ihrem E-Mail an den Kläger vom 12. Dezember 2012, dass sie\nden Kläger als fürsorglichen und engagierten Vater kennengelernt habe. Es sei der Kläger\ngewesen, der meist die Kinder in die Krippe gebracht und wieder von dort abgeholt habe\n(act. 21/42). Diese Schilderungen überzeugen, weshalb darauf abgestellt werden kann.\n\n"}