{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.2.4 Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer\nErwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Kläger absolvierte von 1980 bis 1983 eine kaufmännische\nLehre mit anschliessender vierjähriger Ausbildung zum Aussenhandelsfachmann. Danach\nwar der Kläger bis im Mai 2009 im Rohstoffhandel tätig, zuletzt bei der R.________S.A.\n(act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670). In seiner Anstellung bei der R.________S.A.\nversteuerte der Kläger im Jahr 2006 einen Nettojahreslohn von CHF 126'2562.00\n(act. 34/183), im Jahr 2007 von CHF 153'570.00 (act. 34/184) sowie im Jahr 2009 von\nCHF 146'693.00 (wobei darin auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum\nvom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 enthalten sind). Seit dem Abschluss seiner Ausbildung\nbis ins Jahr 2009 ging der Kläger immer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach; etwas anderes\nhat er nicht behauptet. Er verfügt demnach über eine grosse Berufserfahrung. Nach der\nBeendigung der Arbeitsstelle bei der R.________S.A. bezog der Kläger während 13 Monaten\nTaggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Mai 2010 gründete er die T.________. Wann der\nKläger seine selbständige Erwerbstätigkeit effektiv aufgegeben hat, ist zwischen den\nParteien streitig. Gemäss Ausführungen des Klägers hat er die selbständige Erwerbstätigkeit\nim September 2012 eingestellt (vgl. Lebenslauf act. 1/23 im Verfahren ES 2017 670), was die\nBeklagte bestreitet. Aus dem Kontoauszug per 31. Dezember 2012 ist ersichtlich, dass die\nT.________ bis Ende 2012 Börsengeschäfte tätigte (act. 20/53 im Verfahren ES 2012 627).\nDie Beklagte reichte ein Schreiben der U.________AG ein, welches bestätigt, dass der\nKläger für die U.________AG bis 2013 Marktanalysen tätigte (act. 27/73). Ohne Belang ist\ngrundsätzlich, wie gross der zeitliche Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit war oder\nob der Kläger aus dieser Tätigkeit einen Gewinn erzielt hat. Bei einem Erwerbsunterbruch\nvon rund viereinhalb Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger aufgrund des\ntechnischen Fortschritts nicht mehr in den Arbeitsmarkt integrieren kann. Das vom Kläger\nvorgebrachte Alter von heute 56 Jahren spricht nicht gegen die Möglichkeit der\nWiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Beurteilung der\nWiederaufnahme ist zudem nicht das Alter bei der Scheidung, sondern vielmehr jenes im\nZeitpunkt der effektiven Trennung der Parteien im mm.2012. Damals war der Kläger 50-\njährig. Ein dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbs-leben ist gemäss neuerer\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung mit 50 Jahren denn auch zumutbar (BGE 137 III 102 E.\n4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4;\nSchwenzer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 70). Zudem ist der Kläger gemäss eigenen\nAusführungen gesund (act. 93 Ziff. 11).\n\n6.2.5 Ob dem Kläger die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, hängt im\nWesentlichen auch davon ab, wie die Rollenverteilung in der Ehe ausgestaltet war und ob\nder Kläger allenfalls auf die Fortführung der Versorgungsgemeinschaft bzw. dem Beistand\nder Beklagten vertrauen durfte (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 7.3).\nSeite 26/65\n\n6.2.5.1 Die Parteien machen bezüglich der vereinbarten Rollenverteilung während der Ehe diametrale Ausführungen. Während der Kläger behauptet, er habe nach der Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit per 23. Januar 2009 die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen\n(act. 21 Rz 21.1), entgegnet die Beklagte, sie habe vorerst ihr Arbeitspensum von 100 % auf\n80 % und später ganz aufgeben, um sich um die beiden Kinder zu kümmern (act. 27 Rz 45).\n\n"}