{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "c116ac0bd83e073afdb294bb25039c85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe\n\n6.2.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein hypothetisches Einkommen an und\nführt aus, er müsse für seinen Bedarf selber aufkommen. Das Alter des Klägers sei bereits\nim Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts und im Urteil des Obergerichts Zug berücksichtigt worden. Es sei somit vorhersehbar gewesen und könne heute nicht erneut berücksichtigt\nwerden. Dies gelte umso mehr, als dass der Kläger seine bis heute andauernde Arbeits -\nlosigkeit selbst zu verschulden habe (act. 102 Rz 2.1.5). Zudem habe die Ehe der Parteien\nnur gerade sechs Jahre gedauert. Bei der Trennung sei der Kläger 50 Jahre alt gewesen.\nSelbst bei langer Ehedauer mit traditioneller Rollenteilung tendiere das Bundesgericht dazu,\neine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ab 50 Jahren als zumutbar zu erachten\n(act. 27 Rz 45). Der Kläger verfüge über eine gute Ausbildung und sei stets berufstätig\ngewesen. Er habe die Arbeit bei der T.________ nicht nur als Nebenbeschäftigung ausgeübt,\nsondern sehr viele Trades abgeschlossen und oft viele Stunden in seinen Büroräumlichkeiten\nin Zug verbracht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger immer erwerbstätig\ngewesen sei. Insbesondere habe keine Abmachung der Parteien bestanden, dass der Kläger\nseine Arbeitstätigkeit aufgebe, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern. In der\nRohstoffbranche sei zudem der technische Fortschritt, wenn überhaupt, so minim, dass ein\nWiedereinstieg ins Berufsleben problemlos zumutbar sei (act. 27 Rz 42 und Rz 47).\n\n6.2.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist\ngrundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen\nnicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet\nwerden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein\nEinkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen\nFaktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während\nSeite 25/65\n\nder Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch\nund das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das\nErwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben\nkann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründe n wie\nGesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005\nvom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\n"}