{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Diese Belege sowie der pauschale Verweis auf das obergerichtliche Urteil\ngenügen den Substantiierungserfordernissen nicht. Es hätte dem Kläger oblegen, diese\nKosten mit aktuellen Rechnungen oder Policen aus den Jahren 2017 oder 2018 zu belegen.\nDie von der Beklagten geltend gemachten Kosten für diverse Versicherungen (Hausratver-\nSeite 23/65\n\nsicherung N.________ und Q.________, Privathaftpflichtversicherung, Gebäudesachversicherung und Unvallversicherung) von CHF 129.00 pro Monat sind mit aktuellen\nPrämienrechnungen belegt (act. 5/16 im Verfahren ES 2017 670).\n\n• Ferienwohnung Q.________: Die von der Beklagten geltend gemachten monatlichen Kosten\nfür die Wohnung in Q.________ von CHF 49.00 für Kurtaxen, CHF 654.00 für die Hypothek,\nCHF 375.00 für die Amortisation sowie weitere Nebenkosten von CHF 412.00 (act. 5/11;\nact. 5/12a; act. 5/22 im Verfahren ES 2017 670) sind ausgewiesen und der Beklagten im Bedarf anzurechnen.\n\n5.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt\nwerden:\n\n• Billag: Die Kosten für die Billag sind im verdoppelten Grundbetrag enthalten.\n\n• Fensterreinigung: Die von der Beklagten eingereichte Rechnung für die Reinigung der Fenster und Lamellen in Höhe von CHF 1'900.00 datiert vom 28. November 2014 (act. 5/19 im\nVerfahren ES 2017 670). Eine aktuelle Rechnung hat die Beklagte nicht eingereicht.\n\n• Diverse Rechnungen Liegenschaftenunterhalt: Die Beklagte reicht diverse Reparaturrechnungen für Waschmaschine, Storen, Flachdach, etc. ein (act. 5/20 im Verfahren ES 2017\n670). Dabei handelt es sich nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern u m einmalige\nReparaturarbeiten, die nicht im Bedarf berücksichtigt werden können. Solche Rechnungen\nsind mit dem doppelten Grundbetrag abgedeckt.\n\n• Telekommunikation: Kosten für Telekomunikation und Internet sind bereits im doppelten\nGrundbetrag enthalten.\n\n6. In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln.\n\n6.1 Der Kläger geht unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt momentan von\nder Sozialhilfe. Die Beklagte hat Ende September 2011 ihr Arbeitsverhältnis bei der\nS.________AG aufgegeben und geht heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Als Einkommen sind ihr die Dividenden aus den Aktien der S.________AG anzurechnen. Im Jahr 2015\nerhielt die Beklagte Dividenden in der Höhe von USD 695'836.00, im 2016 wurden keine Dividenden ausgeschüttet (act. 27/101; act. 40 Rz 114; act. 93/6), im Jahr 2017 total\nUSD 238'000.00, was rund CHF 231'350.00 entspricht (act. 102 Rz 2.1.7; act. 93/4;\nact. 93/5). Geht man von den letzten Dividendenzahlungen aus dem Jahr 2017 aus, ergibt\ndies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 19'280.00 (zzgl. allfälligem Vermögensertrag\nauf freiem Vermögen). Damit vermag die Beklagte ihren sowie den Bedarf von F.________\nund G.________ von CHF 19'083.00 (= CHF 19'683.00 – CHF 300.00 Kinderzulagen pro\nKind [vgl. act. 27/72], welche vorab vom Bedarf der Kinder abzuziehen sind, vgl. Botschaft zu\neiner Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November\n2013, S. 578) gerade zu decken.\nSeite 24/65\n\n6.2 Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang\nder Kläger seinen gebührenden Bedarf selber finanzieren kann; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.\n\n6.2.1 Zusammengefasst stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, ihm sei nicht zumutbar, für\nseinen Bedarf selber aufzukommen, da er heute 56-jährig sei und ihm bereits aufgrund\nseines Alters die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Seine letzte\nAnstellung in einem Vollpensum habe im Januar 2009 geendet. Danach habe er die\nT.________ gegründet, für welche er vom 14. Mai 2010 bis 26. Septem-ber 2012 gearbeitet\nhabe. Dies jedoch nur maximal 30 Minuten täglich. Zudem hätten die Parteien vereinbart,\ndass er sich während dieser Zeit um die Kinder und den Haushalt kümmere. Seitdem habe er\nnicht mehr im Erwerbsleben gestanden. Gerade die Rohstoffbranche sei einem stetigen und\nschnellen Wandel unterworfen, so dass man infolge des technischen Fortschritts bereits\nnach wenigen Jahren oder Monaten der Abwesenheit nicht mehr mithalten könne. Er sei\ndaher nicht in der Lage, Einkünfte zu erzielen und für seinen Unterhalt selber aufzukommen.\nAuf der anderen Seite sei die Beklagte zweifellos leistungsfähig (act. 21 Rz 60–61; act. 34\nRz 129).\n\n"}