{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Eine mangelhafte Substantiierung der Klage führt zu einem abweisenden Sachurteil (BGE 133 III 43 E. 4.3; 127 III 365\nE. 2; Dolge, Anforderungen an die Substantiierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 22 ff.; Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 55 ZPO\nN 20 ff.; je mit Hinweisen). Dieser Behauptungs- und Substantiierungslast hat die klagende\nPartei grundsätzlich in der Klageschrift (und der Replik) nachzukommen. Tatsachen müssen\nin ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (Art. 221\nAbs. 1 lit. d und e ZPO). Die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist in der Regel ungenügend\n(Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018; 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 27). Das\nBundesgericht verlangt indessen nicht, dass Beilagen, die der Substantiierung dienen, zwingend integral im Volltext in die Rechtsschriften übernommen werden. Der Verweis auf eine\nBeilage ist aber jedenfalls dann ungenügend, wenn die Beilage für sich selbst nicht erlaubt,\ndie geltend gemachten Positionen zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu bestreiten,\nund die Beilage in den Rechtsschriften nicht hinreichend konkretisiert und erläutert wird.\nWerden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die\nGegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die\neine Übernahme in die Rechtsschriften als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der\nVerweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und\nvollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt\nnicht, dass in den Beilagen die Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es darf\nSeite 22/65\n\nkein Interpretationsspielraum entstehen, die Beilagen müssen vielmehr selbsterklärend sein\nund genau die verlangten oder in den Rechtsschriften bezeichneten Informationen enthalten\n(Urteile des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1; 4A_443/2017 vom\n30. April 2018 E. 2.2.2).\n\nIn der Klageschrift beschränkt sich der Kläger darauf, zur Begründung weiterer Kosten im Zusammenhang mit den Ferien pauschal auf die Kreditkartenabrechnungen der Beklagten\n(act. 1/63–65 im Verfahren ES 2012 627) zu verweisen. Es wäre dem Kläger oblegen, die\ngeltend gemachten Kosten in der Klage bzw. Replik zu behaupten und zu substantiieren. Mit\ndem pauschalen Verweis, weitere Kosten seien aus den Kreditkartenabrechnungen ersichtlich, genügt der Kläger den Substantiierungserfordernissen nicht. Der Kläger konnte somit\nmonatliche Kosten für Ferien und Reisen von CHF 2'216.00 für die ganze Familie nachweisen (= CHF 2'175.00 + CHF 2'257.00 / 2). In Anbetracht dessen, dass bei Reisen mit einer\nFamilie pro Person etwas tiefere Kosten anfallen und die Beklagte für sich und die Kinder\nkeine Auslagen für Ferien und Reisen geltend macht, ist dem Kläger ein Betrag von\nCHF 1'000.00 anzurechnen.\n\n• Deutschkurs: Die Beklagte besucht Deutschlektionen und macht dafür CHF 395.00 pro\nMonat geltend. Belegt sind Kosten im Jahr 2017 von CHF 4'720.00, mithin monatlich\nCHF 393.00 (= CHF 560.00 [act. 102/256a] + CHF 480.00 [act. 102/256b, ohne Kosten für\ndas Buch] + CHF 3'680.00 [act. 102/256c]), welche der Beklagten im Bedarf anzurechnen\nsind.\n\n• AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Da der Kläger einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat\n(vgl. unten E. 6.4), sind ihm keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige im Bedarf anzurechnen. Die Beklagte hat im Jahr 2015 monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der\nHöhe von CHF 1'982.00 bezahlt (act. 102/252b). Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen (act. 102/252c). Da die Beklagte keine Unterhaltszahlungen erhält, dient für\ndie Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO das Vermögen der Beklagten als Berechnungsgrundlage. Das Vermögen der Beklagten nach Rechtskraft des vorliegenden\nScheidungsentscheids beträgt weit mehr als der Maximalbetrag von CHF 8,4 Mio. Somit ist\nvon monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von CHF 1'992.00 auszugehen\n(Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV: Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV\nund die EO [act. 102/252c]). Hinzu kommen Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 %.\nDer Beklagten sind daher die von ihr geltend gemachten Kosten von CHF 2'040.00\nanzurechnen.\n\n"}