{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2018-08-29", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2014-74_2018-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=78", "Checksum": "4e58e36ec5f8e4f4c41a22ade352ba73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2014 74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 29.08.2018 A1 2014 74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im Juli seien sie zwei Wochen in\nSt. Maxime und eine Woche in Opio in der Provence gewesen, sowie von Mitte Oktober bis\nMitte Dezember acht Wochen in der dominikanischen Republik und in Florida (act. 21\nRz 73.1). Die Beklagte entgegnet, es treffe zwar zu, dass die Familie kurz vor der Trennung\netwas häufiger gereist sei, weil die Ehe bereits gekrieselt habe und die Parteien so versucht\nhätten, die Ehe am Leben zu erhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte bis im\nSeptember 2011 nur über vier Wochen Ferien pro Jahr verfügt habe. Die Parteien hätten\ndavon jeweils eine Woche in England, eine Woche in den Skiferien, wobei die Parteien\nüblicherweise eine Ferienwohnung gemietet hätten, und zwei Wochen an der Sonne verbracht. In den Sommerferien in Frankreich seien immer auch die Eltern der Beklagten dabei\ngewesen, welche einen Teil der Kosten getragen hätten. Bei den Ferien in England habe es\nsich um Familienbesuche und nicht um Ferien gehandelt (act. 27 Rz 55). Wie die Beklagte\nrichtigerweise ausführt, stellen Familienbesuche keine Ferien im eigentlichen Sinne dar. Die\nKosten für Flüge und Unterkünfte in England sind daher nicht zu berücksichtigen. Hingegen\nkonnte die Beklagte nicht nachweisen, dass es sich beim Aufenthalt im Palace Hotel Gstaa d\num ein Geburtstagsgeschenk an den Kläger gehandelt habe. Der vom Kläger eingereichte\nAuszug seiner Kreditkartenabrechnung weist einen Aufenthalt im Palace Hotel Gstaad im\nWert von CHF 7'629.40 aus (act. 34/178). Die weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach\ndie Reise in die dominikanische Republik und nach Florida nur gemacht wurde, weil die\nBeklagte ihre Stelle bei der S.________AG aufgegeben und sich die Familie eine\nFamilienauszeit habe nehmen wollen, ist in Bezug auf die Feststellung der bisherigen\nAuslagen für Reisen grundsätzlich ohne Belang. Die Aufenthalte in Punta Cana für\nCHF 10'648.00, in Opio für CHF 5'348.00 sowie in Florida für rund CHF 2'480.00 konnte der\nKläger nachweisen (act. 21/101; act. 21/102). Der Kläger hat demnach Auslagen für Reisen\nSeite 21/65\n\nder Familie im Jahr 2011 von gesamthaft CHF 26'105.40 nachgewiesen, was einem\nmonatlich Betrag von rund CHF 2'175.00 entspricht.\n\nFür das Jahr 2012 konnte der Kläger eine Reise nach Bodrum für CHF 5'359.00 im Juni, eine\nweitere Reise im März nach Valmorel für CHF 14'328.00 sowie einen Aufenthalt im Europapark für rund CHF 627.00 (EUR 522.00, vgl. http://fxtop.com/de/historische-wechsel-\nkurse.php; Wechselkurs am 5. Juli 2012) urkundlich nachweisen. Dies ergibt Kosten für Ferien und Reisen von Januar bis zur Trennung der Parteien im Oktober 2012 in der Höhe von\nCHF 20'314.00 oder monatlich rund CHF 2'257.00 (= CHF 20'314.00 / 9 Monate bis September 2012).\n\nWeiter macht der Kläger erhebliche Auslagen für die Verpflegung und Ausflüge während der\nFerien geltend, welche aus diversen Kreditkartenabrechnungen hervorgehen würden. Die\nKreditkartenabrechnungen der Beklagten würden zudem zeigen, dass die Familie mehr als\neinmal nach Übersee gereist sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Familie pro\nJahr weit über CHF 50'000.00 für Wochenendtrips und Ferien ausgegeben habe. Es rechtfertige sich deshalb, dem Kläger einen monatlichen Betrag von CHF 1'900.00 anzurechnen\n(act. 21 Rz 73.3 und 73.4).\n\n"}